Unternehmen und Unternehmenveräußerung in Bulgarien

Im Sinne des bulgarischen Handelsrechts ist ein Unternehmen ein eigenständiges Objekt, das eine Gesamtheit von Rechten, Pflichten und bestehenden Beziehungen darstellt. Als solches kann es ein Übertragungsgegenstand darstellen. Dies bedeutet, dass das Unternehmen in seiner Gesamtheit oder teilweise übertragen werden kann. Gemäß Art. 15, Abs. 1. HG ist für das Übertragungsgeschäft ein Vertrag mit notariell beglaubigten Unterschriften der Vertragspartner und eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Die Eintragung ins Handelsregister hat keine konstitutive Wirkung, sondern das Rechtsgeschäft entfaltet seine rechtliche Wirkung gleich mit dem Abschluss des Vertrags. Die Rechtsprechung in Bulgarien nimmt an, dass der Erwerber eines Unternehmens eine kaufmännische Eigenschaft erfüllen muss. Erfüllt er diese nicht, so ist er gemäß Art. 6 des Gesetzes über das Handelsregister verpflichtet, innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach der Übertragung seine Eintragung ins Handelsregister als Erwerber zu beantragen.

Das Handelsgesetz regelt im Art. 16a HG einen Gläubigerschutz. Darin wird der Erwerber verpflichtet des neu erworbene Unternehmen innerhalb von 6 Monaten getrennt zu führen. Dabei haften für Verbindlichkeiten des Unternehmens der Veräußerer und sein Nachfolger gesamtschuldnerisch, wobei ein Gläubiger sich bei Forderungen zuerst an den Veräußerer wenden muss.