Die Zweigniederlassung nach dem bulgarischen Handelsrecht

Das bulgarische Handelsgesetz sieht in Art. 17, Abs. 1 vor, dass jeder Kaufmann eine Zweigniederlassung außerhalb des Orts seines Firmensitzes gründen kann. Das geschieht durch einen Beschluss der Gesamtvertretung oder des Einzelinhabers des Kapitals. Die Voraussetzungen für die Gründung einer Niederlassung sind:

  • Die Zweigniederlassung muss außerhalb des Ortes des Firmensitzes sein.
  • Die Zweigniederlassung muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Die Niederlassung muss in der Firma durch den Zusatz "Zweigniederlassung" enthalten sein.

Die Zweigniederlassung kann den gleichen oder einen verschiedenen Tätigkeitsgegenstand im Vergleich zu diesem des Hauptsitzes haben. Die Niederlassung führt selbstständig Handelsbücher und eine selbstständige Buchhaltung, ohne eine separate Bilanz aufzustellen. Der Rechtsträger des Unternehmens ist auch Rechtsträger der Zweigniederlassung.

In ihrer Rechtsstellung ist die Zweigniederlassung der Unternehmensführung untergeordnet. Die beiden führen dieselbe Unternehmenspolitik, aber in die Beziehungen nach außen tritt die Niederlassung wie ein selbstständiges Rechtssubjekt auf, ohne ein solches zu sein. Die Übertragung des Hauptunternehmens hat zur Folge auch die Übertragung der Niederlassung. Das Gegenteil gilt aber nicht, weil die Zweigniederlassung unabhängig vom Hauptunternehmen übertragen werden kann. Das gleiche gilt bei der Insolvenz.

Die Insolvenz des Hauptunternehmens hat die Insolvenz der Niederlassung zur Folge.

Die Zweigniederlassung dient dem Hauptunternehmen bei der Ausführung der Betriebstätigkeit, ist aber keine juristische Person und folglich auch kein selbstständiges Rechtssubjekt.

Ausländische Personen, die in ihrem Heimatland ein Handelsgewerbe führen können, können in Bulgarien ebenfalls Niederlassungen eröffnen und im Handelsregister eingetragen werden. Sie müssen unter der Firma des Heimatlandes tätig werden (z.B. „XY GmbH – Zweigniederlassung Bulgarien“).