Verwertung des Insolvenzvermögens im bulgarischen Insolvenzrecht
Die Verwertung des Insolvenzvermögens wird mit dem Gerichtsbeschluss über die Insolvenzanmeldung angeordnet. Mit der Verwertung wird der Insolvenzverwalter beauftragt. Dadurch werden alle zur Insolvenzmasse gehörenden Immobilien und Sachen ganz oder teilweise, dingliche oder sonstigen Rechte ins Geld umgesetzt.
Auf Antrag des Insolvenzverwalters und gemäß eines Beschlusses der Gläubigerversammlung lässt das Insolvenzgericht die Durchführung einer Verkaufsversteigerung zu. Das Handelsgesetz bestimmt im Art. 717, welche Personen am Verkauf nicht Teil nehmen dürfen.
Die Verwertung erfolgt üblicherweise durch Verkauf des Vermögens. Die erste Versteigerung ist in aller Regel nichtöffentlich. Falls die erste, nichtöffentliche Versteigerung keine Ergebnisse erzielt, so wird eine weitere, diesmal öffentliche Versteigerung mit einem niedrigeren Anfangsgebot durchgeführt. Falls auch diese Versteigerung auch keinen Erfolg hat, so erfolgt eine dritte, wiederrum öffentliche Versteigerung mit einem noch niedrigeren Anfangsgebot.
Ist die dritte Versteigerung ebenfalls ergebnislos, so muss der Insolvenzverwalter direkte Verhandlungen mit potentiellen Käufern beginnen. Der direkte Verkauf erfolgt dann auf Auftragserteilung durch das Gericht. Erst danach kann der Verkauf der Sachen aus der Insolvenzmasse erfolgen. Der Käufer wird bei einem solchen Verkauf neuer Eigentümer, soweit der Insolvenzschuldner Eigentümer der verkauften Sache oder Immobilie gewesen ist.