Die Kommanditgesellschaft in Bulgarien

Die Kommanditgesellschaft (bulg.: Командитно дружество, kurz: КД) ist die zweite Form der Personengesellschaften nach dem bulgarischem Gesellschaftsrecht. Sie unterscheidet sich von der OHG durch die Beteiligungsweise der Gesellschafter. In der Kommanditgesellschaft gibt es zwei Arten von Gesellschafter – die, die unbeschränkt haften (Komplementäre) und solche mit beschränkter Haftung (Kommanditisten). Gem. Art. 99 HG besteht die Kommanditgesellschaft mindestens aus einem Kommanditisten und einem Komplementär.

Die Gesellschaft entsteht aufgrund eines Gesellschaftsvertrags. Die Firma dieser Gesellschaft enthält den Namen mindestens eines der Komplementären. Gem. Art. 101 Abs. 2 HG wird ein Kommanditist unbeschränkt haftend, wenn sein Name in der Firma enthalten wird. Der zwingende Inhalt des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ist im Art. 102 HG angegeben. Für die Gründung der Gesellschaft ist eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich.

Das Innenverhältnis zwischen den Komplementären entspricht die den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft. Das gilt nicht für die Rechten und Pflichten der Kommanditisten. Der Kommanditist ist zur Anzahlung einer Einlage verpflichtet. Diese bestimmt seinen Gewinn- und Liquidationsanteil. Der Kommanditist hat ebenfalls eine Treuepflicht - ihm ist ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter jede Art von Wettbewerbstätigkeit verboten.

Im Außerverhältnissen spielen die Kommanditisten fast keine Rolle. Sie nehmen grundsätzlich an der Geschäftsführung nicht teil, es sei denn sie werden speziell dafür bestimmt. Gem. Art. 112 HG haften die Kommanditisten unbeschränkt bei Rechtsgeschäften, die im Namen der Gesellschaft vor oder nach ihrer Gründung abgeschlossen werden, wenn die Gegenpartei nicht gewusst hatte, dass die andere Partei ein Kommanditist ist. Ansonsten haftet jeder Kommanditist gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der bedungenen Einlage, auch wenn sie nicht vollständig geleistet worden ist. Die Regel gilt auch bezüglich Verlusten der Gesellschaft. Die Komplementäre haften dagegen persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.

Die Gründung einer Kommanditgesellschaft mit einer GmbH (ООD) als Komplementärin, also eine GmbH & Co. KG, wie es das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht kenn, ist in Bulgarien ebenfalls mit einigen Einschränkungen möglich.