Der Wechsel im bulgarischen Handelsrecht

Der Wechsel ist ein einseitiges Geschäft, wobei die Parteien Bezogenen und Wechselzahler genannt werden. Mit dem Wechsel verpflichtet sich der Wechselzahler einen Beitrag unbedingt zu zahlen. Die einseitigen Geschäfte sind nur für den Zahler bindend. Deshalb nimmt man an, dass der Wechsel eine Vollmacht zur Zahlung ist und die Zahlungspflicht für den Bezogenen aufgrund eines anderen Geschäfts entsteht. Der Wechsel ist mit 3 Personen verbunden – mit dem Wechselzahler, der zur Einlösung des Wechsels verpflichtet ist, mit dem Bezogenen, der auf ein Wechsel gezogen ist, und Wechselempfänger, den der Bezogene bezahlt. Die Parteien eines Einzahlungsauftrags sind der Bezogene und der Wechselzahler. Das Wechselverhältnis entsteht aufgrund eines anderen Verhältnisses (das so genannte kausale Verhältnis). Der Wechselzahler ist verpflichtet wegen dieses kausalen Verhältnisses dem Wechselempfänger einen Beitrag zu zahlen. Man nimmt an, dass die Parteien dieses kausalen Verhältnisses leistungsfähig sein müssen, aber im Gesetz liegt keine solche Voraussetzung vor. Die Parteien sind nicht nur Kaufleute. Der Wechselzahler und der Bezogene können auch eine Person sein.
Der Wechsel ist ein formales Geschäft. Außerdem gibt es bestimmte Bestandteile, die der Wechsel enthalten muss, um als gültig zu gelten. Diese sind die folgenden: Wechselklausel, eine unbedingte Anweisung, dass sich der Wechselzahler  verpflichtet, eine bestimmte Summe zu zahlen, die Namen der Person, die zahlen soll (der so genannte Bezogene), die Verfallszeit, den Zahlungsort, den Namen dessen, an den oder an dessen Order der Bezogene zahlen muss, den Tag und den Ort der Ausstellung, die Unterschrift des Ausstellers. Die Verfallzeit kann auf vier verschiedene Weisen gezogen werden – auf Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach Ausstellung, auf einen bestimmten Tag. Die Ausfertigung des Wechsels ist mit dessen ersten Übertragung verbunden. Mit der Ausstellung eines Wechsels verpflichtet sich der Aussteller eine bestimmte Summe mit den akzessorischen Kosten zu zahlen. Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel beim Verfall zu bezahlen. Die Annahme ist einseitiges Geschäft, wobei der Bezogene sich verpflichtet den Wechsel zu zahlen. Der Bezogene kann zahlen, auch wenn er den Wechsel nicht angenommen hat, aber mit der Annahme entsteht die Pflicht zum Zahlen. Der Wechsel muss dem Bezogenen von dem Inhaber oder Indossanten zur Annahme vorgelegt werden. Wenn der Bezogene die Annahme des Wechsels verzögert, ist der Aussteller des Wechsels der einzige, der zur Zahlung verpflichtet ist. Der Indossant hat im Prinzip Verpflichtung, den Wechsel zur Annahme vorzulegen. Es gibt aber auch Ausnahmen, wenn der Indossant verpflichtet ist, den Wechsel zur Annahme vorzulegen – wenn die Parteien solche Pflicht vereinbart haben oder wenn der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann. Im Gesetz liegt keine solche Regelung vor, aber in der Rechtspraxis wird angenommen, dass jeder den Wechsel zur Annahme vorlegen kann.
Es gibt zwei Möglichkeiten zur Übertragung des Wechsels – zivilrechtliche und handelsrechtliche. Die Rechten, die im Wechsel vorliegen, werden entweder durch universale Rechtsnachfolge (z.B. beim Tod einer natürlichen Person oder bei der Einstellung der Tätigkeit einer Gesellschaft) oder durch private Rechtsnachfolge (z.B. Testament) übertragen. Die Übertragung des Wechsels bei privater Rechtsnachfolge wird durch Übergabe, Subrogation oder Forderungsübertragung.
Das handelsrechtliche Hauptverfahren zur Übertragung eines Wechsels ist Giro. Kraft des einseitigen Rechtsgeschäfts wird der Kreditor /Girant/ durch einen neuen /Giratar/ ersetzt, wobei der Letztere solche Rechte erwirbt, die der Wechsel mit sich bringt. Im Gegenteil dazu besteht der Unterschied zur Zession, bei welcher der Zedent nur seine Rechte und Pflichten überträgt und nicht alle Rechte, die das Wertpapier mit sich bringt.
Nachdem der Wechsel zur Annahme vorgelegt wurde, muss der Wechselzahler zahlen. Es gibt zwei Vorlegungsweisen, die der Gesetzgeber geregelt hat:

  1. Vorlegung zur Annahme – der Wechsel kann entweder von dem legitimen Überbringer oder von dem Halter zur Annahme vorgelegt werden. Der Wechsel kann dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme vorgelegt werden, auch wenn der vereinbarte Zahlungsort sich in einem unterschiedlichen Ort befindet. Wenn im Wechsel keine Frist zur Vorlegung vereinbart wurde, kann der Wechsel auch vor dem Verfall zur Annahme vorgelegt werden.
  2. Vorlegung zur Zahlung - Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tage oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktagen zur Zahlung vorzulegen. Die Vorlegung des Wechsels zur Zahlung gilt als Aufforderung für freiwillige Vollstreckung.
    Wenn der Wechsel zur Annahme nicht vorgelegt wird, treten für den Inhaber die folgenden ungünstigen Rechtsfolgen:
  • Der Schuldner kann nicht im Verzug gesetzt werden und muss keine Fälligkeitszinsen zahlen.
  • Wenn der Inhaber den Wechsel zur Annahme nicht vorlegt oder die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung durch Protest (mangels Annahme oder mangels Zahlung) nicht festgestellt wird, kann er Regress nicht anmelden.

Der Wechsel muss dem legitimen Indossanten bezahlt werden. Die Zahlung, die vom Schuldner erfolgt, löscht nicht alle Wechselverpflichtungen aus. Alle Wechselverpflichtungen werden nur da ausgelöscht, wenn die Zahlung vom den Bezogenen erfolgt. Wenn eine Zahlung erfolgt, führt das dazu, dass ein Anspruch auf Regress gegen die vorigen Schuldner entsteht.
Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muss durch Protest festgestellt werden. Das ist ein Sicherungsverfahren, an dem ein Notar teilnimmt. Der Protest wird auf schriftlichen Antrag des Inhabers durch den Notar des Zahlungs- oder Annahmeortes aufgenommen. Die Frist des Protests ist der Verfall und zwei Arbeitstage danach.
Die Erhebung eines Protests ist eine Voraussetzung für Anspruch auf Regressrechte vom Wechsel. Wenn kein Protest erhebt wird oder die Erhebung des Protests unterlässt wird, kann der legitime Indossant seine Ansprüche auf ungerechtfertigte Bereicherung erheben. Der Gläubiger kann von der Pflicht zur Erhebung eines Protests befreit werden, wenn im Wechsel eine Klausel ohne Protest, ohne Kosten vorliegt. Solche Klausel kann der Aussteller, der Indossant oder der Garant vereinbaren.
Laut Art. 531 des HG verjähren die wechselmässigen Ansprüche gegen den Annehmer in drei Jahren vom Verfalltag. Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und
gegen den Aussteller verjähren in einem Jahre vom Tag des rechtzeitig erhobenen Protests oder im Falle des Vermerks “ohne Kosten” vom Verfalltag. Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.