Die Handelsvertretung nach dem bulgarischen Handelsrecht
Das bulgarische Handelsgesetz bezeichnet den Handelsvertreter im Art. 32 als eine Person, die selbstständig und gewerblich für den Handelsbetrieb eines anderen Unternehmers arbeitet. Von dem Begriff ist heraus zu leiten, dass der Handelsvertreter eine juristische oder eine natürliche Person mit kaufmännischer Eigenschaft sein muss. Je nach Vollmacht bestehen seine Befugnisse darin Handelsgeschäfte zu vermitteln, bzw. Handelsgeschäfte im Namen und auf Rechnung des Kaufmanns oder im eigenen Namen und auf Rechnung des Kaufmanns abzuschließen. Eine Kombination von allen drei Tätigkeiten ist ebenfalls möglich.
Der Handelsvertreter ist selbstständig und außerhalb des Unternehmens des Kaufmanns tätig. Seine Vertretungsbefugnisse entstehen durch einem Vertretungsvertrag zwischen ihm und dem Kaufmann. Damit kann er ausschließlich zur Vermittlung beim Abschluss von Handelsgeschäften oder auch zur Vertretung des Kaufmanns bei denen Durchführung befugt sein.
Art. 42 HG sieht zwei Ausnahmefälle vor, in denen für den Handelsvertreter eine Vertretungsmacht ohne ausdrückliche Bevollmächtigung seitens des Kaufmanns entsteht – einerseits wenn der Handelsvertreter als Vertreter des Kaufmanns nach außen wirkt und andererseits wenn es um die Annahme von Handlungen dritter Personen oder um die Sicherung von Nachweisen geht. In diesen Fällen fingiert das Gesetz eine Duldungsvollmacht. Ihre Beschränkung durch den Kaufmann hat keine Wirkung gegenüber gutgläubigen Drittpersonen.
Gem. Art. 43 HG kann der Handelsvertreter auch als einen vollmachtlosen Vertreter wirken, also Handelsgeschäfte im Namen des Kaufmanns abschließen, ohne dazu bevollmächtigt zu sein. In diesem Fall gilt das Handelsgeschäft als wirksam geschlossen, falls der Kaufmann nicht gleich nach Kenntniserlangung davon dieses nicht abgelehnt hat.
Auch für den Handelsvertreter gilt ein Wettbewerbsverbot, wenn er mit dem Kaufmann verabredet hat, die Handelsvertretung ausschließlich für ihn auszuüben. Diese Wettbewerbsklausel kann auch für nicht konkurrenzfähige Tätigkeiten gelten. Art. 41 HG enthält eine Sonderregel, die die Einschränkung der zukünftigen Tätigkeit des Vertreters nach Beendigung oder Kündigung des Vertretungsverhältnisses erlaubt. Eine solche Verabredung muss ausdrücklich und schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden und darf eine Einschränkung von nicht mehr als 2 Jahren enthalten. Als Entgelt dafür schuldet der Kaufmann dem Handelsvertreter eine Entschädigung, nicht aber wenn der Vertretungsvertrag wegen schuldhaften Verhaltens des Unternehmers gekündigt worden ist. In diesem Fall kann sich der Vertreter durch eine einseitige Willenserklärung von der Einschränkung befreien.
Eine andere Sonderpflicht des Handelsvertreters ist die so genannte Delkredereprovisionspflicht. Darunter wird die Pflicht des Handelsvertreters verstanden persönlich für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus abgeschlossenen Geschäften zu haften. Dafür hat der Handelsvertreter ein Anrecht auf zusätzliche Vergütung.
Sonstige Verpflichtungen des Handelsvertreters sind wie folgt:
- er ist verpflichtet den Hinweisen des Kaufmanns zu folgen;
- alle mit dem Betrieb des Unternehmers verbundenen Informationen geheim zu halten;
- den Kaufmann für alle abgeschlossenen Geschäfte unverzüglich zu informieren.
Der Handelsvertreter hat ein Anspruch auf Provision für alle von ihm oder durch seine Vermittlung abgeschlossenen Handelsgeschäfte, sowie auf Entschädigung für alle aus der Beauftragung entstandenen Kosten. Desweiteren hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine einmalige Entschädigung, falls der Kaufmann nach Abschluss eines Vertretungsverhältnisses aus den Geschäftsverbindungen mit der Kundschaft weiterhin Vorteile hat. Der Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf diesen Ausgleich, wenn er im Rahmen eines Jahres nach der Beendigung des Vertretungsverhältnisses diesen nicht beansprucht hat, wenn der Vertretungsvertrag wegen seines schuldhaften Verhaltens gekündigt worden ist oder wenn der Handelsvertreter seine Vertretungsrechte einem Dritten übertragen hat.
Die Kündigung der Handelsvertretung hängt von der Art des Vertrags ab. Wenn die Vertragsparteien einen First verabredet haben, wird das Vertretungsverhältnis mit Fristablauf beendet, bzw. es kann durch die Parteien stillschweigend verlängert werden. Falls da keine Frist verabredet worden ist, ist jede Vertragspartei berechtigt, bis zum Ende des dritten Jahres ab Vertragsabschluss den Vertrag einseitig zu kündigen. Unabhängig davon hat der Handelsvertreter auch nach Vertragskündigung einen Anspruch auf Provision für alle durch ihn während der Vertragszeit vermittelten oder abgeschlossenen Handelsgeschäfte.