Die Europäische Gesellschaft in Bulgarien

Die Europäische Gesellschaft ist in den Art. 281 bis 285 des bulgarischen Handelsgesetzes geregelt. Die Voraussetzungen für diese Rechtsform einer Handelsgesellschaft sind in der Verordnung № 2157/2001 des Rates der EG enthalten, die die Errichtung einer Vereinigung von Handelsgesellschaften aus verschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft mit einem Sitz in einem Mitgliederstaat vorsieht. Die Europäische Gesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, dessen Kapital mindestens € 120.000,- beträgt.

Es gibt vier Errichtungsverfahren:

1) Durch Verschmelzung mehrerer Gesellschaften, wobei die gesetzlichen Regeln des annehmenden Staates gelten. Mindestens zwei Gesellschaften sind erforderlich, die nach dem Recht unterschiedlicher Staaten gegründet worden sind. Für die Errichtung sind in diesem Fall die folgenden Voraussetzungen erforderlich:

  • ein Plan für die Umwandlung und seine Prüfung durch einen unabhängigen Experten und dessen Abschlussbericht;
  • Berichte der Verwaltungsorgane und des den Umwandlungsplans prüfenden Experten;
  • alle gesetzlichen Voraussetzungen für das Bekanntwerden der Gläubiger müssen eingehalten werden;
  • ein Beschluss der Hauptversammlung über die Annahme des Umwandlungsplans;
  • Eintragung ins Handelsregister.

2) durch eine Holdinggesellschaft, bei der ein internationales Element vorliegt. Dies bedeutet, dass entweder die Gründungsgesellschaften ihre Sitze in verschiedenen Mitgliedstaaten haben oder die Holding eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat in den letzten 2 Jahren vor Errichtung der EuG gehabt hat. Die erforderlichen Voraussetzungen dazu sind:

  • ein einheitlicher Gründungsplan;
  • ein Bericht des geschäftsführenden Organs;
  • Bekanntmachung des Plans innerhalb eines Monats vor dem Beschluss;
  • eine Überprüfung durch selbstständige Experten;
  • Bestätigung des Plans durch die Hauptversammlung jeder Gesellschaft;
  • Eintragung ins Handelsregister.

3) durch die Errichtung einer Tochtergesellschaft in Form einer EuG;

4) durch eine Umwandlung. Gleichzeitig damit kann aber keine Sitzänderung erfolgen.

Bei allen vier Verfahren sind desweiteren eine Anmeldung bei den zuständigen Behörden am neuen Sitz der Gesellschaft, sowie eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit erforderlich.

  1. Es gibt einige für Sonderregel bezüglich der Sitzverlegung. Diese ist verboten wenn:
  2. die Europäische Gesellschaft in Bulgarien ein Grundstück besitzt. Es handelt sich hier um eine Übergangsregel, die mit dem EU-Beitritt Bulgariens in Verbindung steht und zum 31.12.2012 abgelaufen ist;
  3. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet ist;
  4. die Gesellschaft sich in einem Liquidationsverfahren befindet.

Das System und die Funktionen der Gesellschaftsorgane entsprechen die der Aktiengesellschaft.

Spezielle Regelungen sind für die Auflösung der Gesellschaft vorgesehen:

  • Der Sitz der Europäischen Gesellschaft hat sich dort zu befindet, wo die Geschäftsleitung ist. Wenn diese Regel nicht eingehalten, ist die Staatsanwaltschaft dazu berechtigt, die Auflösung der Gesellschaft beim Gericht zu beantragen;
  • Wenn die Europäische Gesellschaft sich in eine Aktiengesellschaft mit einem Sitz in einem Mitgliedstaat umwandelt. Das ist nach dem Ablauf von mindestens 2 Jahren und nach der Annahme von mindestens 2 Jahresberichten möglich.