Der Firmensitz nach dem bulgarischen Handelsrecht
Der Firmensitz ist nach dem bulgarischen Handelsrecht ein weiteres Merkmal des Kaufmanns. Er zeigt die Ortschaft an, wo sich die Geschäftsführung des Betriebs befindet. Der Firmensitz ist für die Erfüllung von Forderungen und für die Bestimmung der Gerichtsbarkeit in einem Rechtsstreit notwendig. Der angegebene Firmensitz muss möglichst genau sein, also auch Straße, Straßennummer u.a. enthalten. Allgemeine Angaben, wie z.B. „Sitz – Sofia“ sind unzulässig, ein entsprechender Antrag wird vom Handelsregister abgelehnt.
Änderungen am Firmensitz müssen gegenüber dem Handelsregister angezeigt werden - Art. 14 HG.