Der Vertrag über Warenkontrolle im bulgarischen Handelsrecht
Mit dem Vertrag über Warenkontrolle verpflichtet sich der Kontrolleur, aufgrund seiner besonderen Kenntnisse einen objektiven Vergleich zwischen dem geforderten und dem tatsächlichen Zustand einer Ware oder Dienstleistung durchzuführen oder nur ihren Zustand gegen Vergütung festzustellen. Nichtig ist jede Vereinbarung, durch welche der Kontrolleur Verpflichtungen übernehmen würde, die seine Unparteilichkeit beeinflussen könnten. Über die Feststellungen hat der Kontrolleur eine Bescheinigung auszugeben. Umfang und Durchführungsweise der Kontrolle richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes oder den vertraglichen Festlegungen und liegen keine solche vor, so hat die Kontrolle in den üblichen Umfang und Weise nach Standort des zu kontrollierenden Gegenstands zu erfolgen. Ist mit dem Vertrag vereinbart, ein Muster aufzubewahren, so hat es der Kontrolleur in seiner Hauptniederlassung mindestens sechs Monate seit dem Tage, an dem er es erhalten hat, aufzubewahren. Die Ansprüche aus dem Vertrag über Warenkontrolle verjähren in einem Jahr.