Die Handelsfirma nach dem bulgarischen Handelsrecht
Die Handelsfirma des Kaufmanns ist der Name, unter welchem er im Handelsverkehr seine Geschäftstätigkeiten betreibt. In diesem Sinne ist die Handelsfirma ein subjektives Recht des Kaufmanns. Sie enthält Elemente, die vom bulgarischen Handelsgesetz vorbestimmt sind – wie die rechtliche Form des Kaufmanns, Elemente, über die die Kaufmann entscheidet – wie die Bezeichnung der Firma und fakultative Elemente, die nicht unbedingt und in streng bestimmten Fällen erforderlich sind, wie z. B. „in Gründung“, „in Liquidation“ etc.
Artikel 7, Abs. 2 HG begrenzt die Freiheit bei der Bestimmung der Firma. Die Handelsfirma muss die Wahrheit wiedergeben. Sie darf keine irreführenden Angaben enthalten und dadurch bei Dritten Täuschung herbeiführen und die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht verletzen. Die Handelsfirma muss auf Bulgarisch (Kyrillisch) geschrieben werden.
Die Handelsfirma ist ein subjektives Recht des Kaufmanns. Sie ermöglicht die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht des Kaufmanns, sich im Handelsverkehr zu identifizieren. Gemäß Art. 11, Abs. 1 HG ist sie sein immaterielles und absolutes Recht. Er ist berechtigt jedem, der aus seinem Firmennamen rechtswidrig einen Nutzen zieht, aufzufordern diese Handlung einzustellen. Die Firma gehört nur diesem, der sie registriert hat.
Die Handelsfirma entsteht mit derer Eintragung im Handelsregister, weil sie ein Hauptteil der Kaufmannsindividualität ist. Aus diesem Grund spiegeln sich Änderungen in der Rechtslage des Kaufmanns auch in ihr wieder. In diesem Zusammenhang kann die Firma nach dem Wunsch ihres Rechtsträgers geändert werden. Sie muss auch bei einem Liquidations- oder Insolvenzverfahren diese Umstände bezeichnen, sowie auch die Zweigniederlassung und die Gründung anweisen.
Hauptregel bei der Umformung einer Firma ist das Prinzip der nationalen Einmaligkeit. Das heißt, jeder Firmenname ist einzigartig und darf nicht noch einmal vergeben werden. Wird die Eintragung einer Firma, die bereits existiert, beim Handelsregister beantragt, so wird der Antrag abgelehnt. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit einer Vorprüfung und Reservierung eines Firmennamen beim bulgarischen Handelsregister durchzuführen. Die Reservierung hat eine Dauer von 6 Monaten, gibt aber kein Recht auf die Firma.