Auflösung und Liquidation von Handelsgesellschaften in Bulgarien

Die Liquidation ist die letzte Phase der Existenz einer Handelsgesellschaft, in der diese immer noch als eine juristische Person da ist, aber keine Geschäftstätigkeit ausübt und keine Handelsgeschäfte mehr tätigt. Die Kaufleute behalten aber ihre kaufmännische Eigenschaft bis deren Registerlöschung. Die Liquidation ist die Folge der Auflösung der Geschäftstätigkeit.

Die Liquidation ist ein außergerichtliches Verfahren. Sie ist auf eine Aufteilung des Vermögens unter den Gesellschaftern gerichtet. Das Liquidationsverfahren ist im Kap. 17 HG geregelt. Gem. Art 266 HG wird das Verfahren von einem oder mehreren Liquidatoren durchgeführt. Ein Liquidator kann von der Hauptversammlung, von den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern oder vom Gericht bestellt werden. Gem. Art. 269 Abs. 1 HG werden die notariell beglaubigte Zustimmung und die Unterschriftsprobe des Liquidators ins Handelsregister eingetragen. Die Liquidatoren sind beauftragt, die Gesellschaft zu führen und zu vertreten.

Die Liquidation läuft in 4 Phasen ab:

  1. In der ersten Phase wird die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft beendet, ein Liquidator wird bestellt und eine Frist für die Auflösung eingesetzt. Desweiteren müssen die Gesellschaftsgläubiger benachrichtigt; diese Benachrichtigung wird ins Handelsregister eingetragen.
  2. In der zweiten Phase ist die Masse des Gesellschaftsvermögens zur Zeit der Liquidation festzustellen. Der Liquidator legt der Hauptversammlung einen Bericht und eine Bilanz vor.
  3. Die nächste Phase der Liquidation umfasst die Eintreibung der offenen Forderungen, die Erfüllung aller Verpflichtungen, sowie die Umwandlung des Gesellschaftsvermögens ins Geld. Der Abschluss von neuen Geschäften ist nur dann erlaubt, soweit diese in einem Zusammenhang mit der Liquidation stehen. Damit die Liquidation beendet wird, müssen alle Gläubiger befriedigt werden. Art. 267 HG setzt voraus, dass sie ihre Forderungen aufgrund der veröffentlichen Einladung beanspruchen müssen.
  4. In der letzten Phase wird das gesamte Vermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen und Eintreibung der Forderungen geblieben ist, unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Erst danach beantragen die Liquidatoren die Löschung der Handelsgesellschaft aus dem Handelsregister.

Art. 274 HG enthält die Möglichkeit, dass unter bestimmten Bedingungen eine aufgelöste Gesellschaft fortgesetzt wird. Dies ist nur dann möglich, wenn die Auflösung durch eine Frist oder durch einen Beschluss der zuständigen Gesellschaftsorgane vorausgesetzt wurde und noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftvermögens begonnen worden ist. Desweiteren bedarf die Fortsetzung einen Beschluss der geschäftsführenden Organe und der Bekanntmachung des Beschlusses seitens der Liquidatoren im Handelsregister.

Gemäß Art. 611 kann ein Insolvenzverfahren gegenüber der Gesellschaft eröffnet werden, wenn im Laufe des Liquidationsverfahrens festgestellt wird, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist.