Der Handelskauf im bulgarischen Handelsrecht
Von Art. 318 bis Art. 341 HG liegen die Regelungen vom Handelskauf vor. Handelskauf ist jener Kauf, der nach den Vorschriften des Handelsgesetztes ein Handelsgeschäft ist. Das HG setzt ausführlich fest, dass der Verkauf, dessen Gegenstand eine Sache zum eigenen Gebrauch ist und dessen Käufer eine natürliche Person ist, kein Handelskauf ist. In diesem Fall sind die Regelungen des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge anwendbar. Eventuell wird es problematisch sein, ob das HG oder das GSV angewendet wird, wenn ein Einzelkaufmann etwas kauft.
Typisch für den Handelskauf ist, dass dessen Gegenstand hauptsächlich Waren sind. Falls keine Frist für die Übergabe der Ware von den Parteien des Handelsgeschäfts vereinbart wurde, kann der Käufer ihre Übergabe in einer vernünftigen Frist verlangen.
Der Gesetzgeber setzt einige Besonderheiten in Bezug auf den Erfüllungsort und auf die Lieferung fest. Der Erfüllungsort ist entweder gesetzlich, vertraglich oder der Eigenschaft der Leistung nach bestimmt. Wenn keine Vereinbarung oder keine besondere Regelung vorliegt, muss man sich an den Art. 69 GSV halten. Beim Abschluss des Handelsgeschäfts können die Parteien sich auf die FOB (free on board/ Frei an Bord), CIP (Carriage and Insurance Paid To/ Frachtfrei versichert) oder CIF (Cost, Insurance and Freight/ Kosten, Versicherung und Fracht) Klauseln berufen, die in INCOTERMS oder im Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf geregelt sind. Diese Regelungen bestimmen den Lieferungsort, die Gefahr beim eventuellen Verlust, die Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags usw. Diese Klauseln werden am meisten beim internationalen Verkauf angewendet. Bei der Lieferung von Waren wird auch die FRANCO Klausel gebraucht. Diese lautet, dass der Verkäufer dazu verpflichtet ist, dass er die Ware an einem vereinbarten Ort (z.B. Lager) liefert. Die Lieferung ist kostenlos für den Käufer, weil der Versender die Kosten dazu trägt.
Die Parteien des Handelsgeschäfts können den Preis der verkauften Waren vereinbaren. Falls sie den Preis nicht festlegen, wird angenommen, dass die Parteien mit diesem Preis einverstanden sind, der für die artgleichen Waren unter vergleichbaren Bedingungen bezahlt wird. Wenn die Parteien den Kaufpreis nach dem Warengewicht berechnen, muss das Taragewicht vom Preis abgezogen werden. In der Regel wird auch der Schwund (bzw. Verlust oder Panne der Waren) vom Preis abgezogen.
Die Pflichten des Käufers sind die folgenden:
- den Preis zu bezahlen, wenn die Waren oder die Dokumente, die ihm die Empfangsberechtigung einräumen, ihm zugestellt werden;
- die Ware zu empfangen;
- wenn der Käufer sich verweigert, eine aus einem anderen Ort versandte Ware anzunehmen, muss er die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns solange aufbewahren bis der Verkäufer ihm Anweisungen gibt;
- wenn Mängel vom Käufer bei der Annahme und Untersuchung festgestellt werden, muss der Käufer den Verkäufer rechtzeitig dafür informieren. Anderenfalls ist der Verkäufer nur für die verdeckten Mängel verantwortlich.
Anderseits hat der Verkäufer die folgenden Obliegenheiten zu erfüllen:
- der Verkäufer muss das Eigentumsrecht übertragen;
- der Verkäufer muss den Käufer die Ware in der vereinbarten Frist übergeben. Falls keine Frist vereinbart wurde, muss die Ware in einer vernünftigen Frist übergegeben werden.
- der Verkäufer ist verpflichtet, eine Rechnung und im Einvernehmen der Parteien auch andere Dokumente auszustellen, wenn der Käufer Ansprüche darauf erhebt;
- der Verkäufer muss Kundendienst leisten, wenn nicht anderes vereinbart.
Sonderregelungen für einige Verkäufe
Im Art. 329 HG ist der Transitverkauf geregelt. Beim Abschluss eines Transitverkaufs oder später vereinbaren die Parteien, dass der Verkäufer die Ware eine dritte Seite, die vom Käufer angegeben wird, übergibt. Der Verkäufer eines Transitgeschäfts hat zusätzliche Pflichten, die im. 329, Absatz 2 HG vorliegen. Einerseits muss er den Käufer dafür informieren, dass die Ware eine dritte Seite übergegeben wird. Anderseits muss der Verkäufer dem Käufer eine Abschrift der Begleitdokumente der Ware zusenden, die zuerst dem dritten ausgehändigt wurden. Der Dritte kann den Preis bezahlen, aber die Zwangsvollstreckung ist nur gegen den Verkäufer durchzuführen.
Ein anderer Sonderfall von Verkäufen ist der Distanzhandel, bei dem eine räumliche Trennung zwischen Händler und Kunde besteht. Beim Distanzhandel muss die Ware von einem Ort zum anderen transportiert werden. Laut Art. 330 HG hat der Verkäufer die Lade- und Frachtkosten zu zahlen, wenn die Übergabe der Ware frei eines bestimmen Ortes (verschieden von dem Übergebot) vereinbart wurde. Die Versand- und Frachtkosten sowie die Verteilung weiterer anfallenden Kosten, die mit der Erfüllung des Handelsgeschäfts verbunden sind, können unter Bezugnahme auf allgemeine von internationalen Einrichtungen und Behörden erarbeitete Bedingungen, bestimmt werden.
An dritte Stelle hat der Gesetzgeber im Art. 331 HG den Verkauf mit zusätzlicher Spezifikation geregelt. Die Parteien dieses Handelsgeschäfts können eine Frist vereinbaren, womit der Käufer den Verkaufsgegenstand bestimmt. Wenn der Käufer im Verzug ist, kann der Verkäufer frei den Verkaufsgegenstand bestimmen oder vom Vertrag zurücktreten.
Als nächstes wird Verkauf mit regelmäßiger Erfüllung bestimmt. Die Parteien dieses Geschäfts vereinbaren, Verkäufe in regelmäßigen Abständen zu erfüllen. Wenn der Verkäufer die Waren vorfristig lädt, müssen die in der Vorperiode erfolgte Mehrleistung von der Gesamtpflicht abgezogen werden.
Im Art. 333 HG liegen die Regelungen des Verkaufs mit Aufkaufvereinbarung vor. Der Verkäufer überträgt dem Käufer das Eigentumsrecht. Aber bei der Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen ist der Käufer verpflichtet, die Vermögenswerte /nach dessen Enteignung/ dem früheren Eigentümer wieder zurückzugeben. Dieser Verkauf muss schriftlich abgeschlossen werden. Die Parteien vereinbaren schriftlich auch die Frist, in der das Aufkaufsrecht ausgeübt werden kann. Nach dem Ablauf dieser Frist hat die Partei keinen Anspruch auf das Aufkaufsrecht.
Im Art. 334 HG ist der Verkauf mit Vorauszahlung des Preises geregelt. Die Vereinbarung für Vorauszahlung des Preises muss in schriftlicher Form getroffen werden. Wenn der Verkäufer die Ware nicht übergibt, muss er dem Käufer Zinsen ab Zeitpunkt der Leistung des Preises zahlen. In diesem Falle gilt der bezahlte Preis als Kaution.
An nächster Stelle ist der Verkauf auf Ratenzahlung. Gemäß Art. 335 HG muss auch dieser Vertrag schriftlich abgeschlossen werden. Die Nichtleistung von ein Fünftel des Warenpreises übersteigende Raten ist Grund für Vertragskündigung. Wenn der Vertrag wegen Nichterfüllung des Käufers gekündigt wird, hat der Verkäufer Anspruch auf Schadenersatz.
Eine Ware kann auch durch Übertragung vom Wertpapier verkauft werden. Mit der Übergabe des Wertpapiers befreit sich der Verkäufer von seiner Pflicht, die Ware zu übertragen. Der Preis ist zum diejenigen Zeitpunkt und an diejenigen Ort zu bezahlen, an dem die Dokumente übergegeben werden, wenn nicht anderes vereinbart.
Verkauf durch öffentliche Versteigerung mit offenem Ausbieten
Die Bedingungen der öffentlichen Versteigerung müssen mindestens in einem Tagesblatt veröffentlicht werden. Die Aufforderung muss einen unbestimmten Personenkreis übermittelt werden. In der Bekanntmachung muss man auf die Bedingungen der Versteigerung, den Ort und den Anfangspreis hinweisen. Die Teilnehmer an der Versteigerung machen Angebote, die an die die Versteigerung leitende Person gerichtet sind. Diese Person ist entweder der Verkäufer oder sein Vertreter. Gemäß Art. 338 HG ist der an der Versteigerung teilnehmende Mitbieter an seinem Gebot laut Bedingungen der Versteigerung gebunden. Im Gesetz liegen keine Grenzen in Verbindung mit dem Anfangspreis vor. Der Vertrag gilt zu diesem Moment als abgeschlossen, in dem der Leiter der Versteigerung die den höchsten Preis anbietende Person nennt. Man nimmt an, dass der Versteigerer den höchsten angebotenen Preis gewohnheitsgemäß dreimal wiederholen muss (diese Bestimmungen liegen im Prinzip in den Versteigerungsbedingungen vor). Der Versteigerer macht eine unförmliche Erklärung, um die Ware zu übertragen. Wenn die Ware übergegeben wird, gilt der Vertrag als abgeschlossen. Seit diesem Moment ist der Käufer verpflichtet, den Preis der Ware unverzüglich zu zahlen/leisten, es sei denn, in den Bedingungen der Versteigerung ein anderes vorliegt. Wie schon oben erwähnt, ist die Zahlung des Preises eine Verpflichtung des Käufers. Geht der Käufer dieser Pflicht nicht nach, kann Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten. Gemäß Art. 341 HG kann der Verkauf durch Versteigerung auf Aufforderung jedes Betroffenen innerhalb von zehn Tagen ab Übertragung für nichtig erklärt werden, wenn der Verkauf im Ergebnis von dem Gesetz oder den Handelsbräuchen zuwiderlaufenden Handlungen abgeschlossen ist. Der Käufer kann bei Forderung auf Zahlung des Preises den Vertrag durch Einspruch für nichtig erklären.