Die Insolvenzanfechtung im bulgarischen Insolvenzrecht

Um die Insolvenzgläubiger nicht zu benachteiligen, ist im bulgarischen Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter dafür zuständig, die Insolvenzmasse zu sichern und diese auch zu vermehren. Daher ist er berechtigt alle Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners anzufechten, die seine Gläubiger benachteiligen. Die anfechtbaren Rechtsgeschäfte und -handlungen sind in den Art. 646 ff HG aufgezählt. Diese Maßnahmen zielen darauf, dass die Insolvenzgläubiger gleichgestellt werden, damit ihre Forderungen bei Beendigung des Insolvenzverfahrens gemäß der gesetzlichen Rangfolge befriedigt werden.

Das Handelsgesetz fingiert einen Verdachtszeitraum, welcher der Insolvenzeröffnung vorangeht. Es besteht die gesetzliche Vermutung, dass in diesem Zeitraum der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit durch den Kaufmann noch früher festzustellen gewesen ist und daher manche Rechtsgeschäfte absichtlich abgeschlossen worden sind. Es handelt sich dabei um typische Verschiebungsgeschäfte, die die Insolvenzmasse und folglich die Interessen der Gläubiger schädigen.

Gem. Art. 646 HG gelten Sicherungsgeschäfte, unentgeltliche Übertragungsgeschäfte, Geschäfte mit Gegenstände aus der Insolvenzmasse, Geschäfte, bei denen die Leistung des Insolvenzschuldners geringer als die Gegenleistung ist, als nichtig. Falls solche Geschäfte vor oder nach Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung abgeschlossen worden sind, sind sie gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern unwirksam ex nunc.

Art. 647 HG sieht eine Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften und Handlungen des Insolvenzschuldners vor, welche die Insolvenzmasse benachteiligen. Folgende Rechtshandlungen können angefochten werden:

  1. ein unentgeltliches Rechtsgeschäft zugunsten einer mit dem Insolvenzschuldner nahestehende Person, das innerhalb der letzten drei Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgtist. Nicht darunter fallen übliche Schenkungen;
  2. ein unentgeltliches Rechtsgeschäft zugunsten eines Dritten, das im Laufe der letzten 2 Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist;
  3. ein entgeltliches Rechtsgeschäft, bei dem die Leistung des Insolvenzschuldners in einem deutlichen Missverhältnis mit der Gegenleistung steht und innerhalb der letzten 2 Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist;
  4. die Begleichung von Geldverbindlichkeiten durch Eigentumsübertragung, die innerhalb der letzten 3 Monate vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgt ist. Diese Übereignung ist nur dann anfechtbar, wenn durch die Rückführung der übereigneten Sache der Wert der Insolvenzmasse erhöht wird.
  5. Bestellungen einer HypothekVerpfändung oder eine sonstige Sicherheitsleistung, vorgenommen im Laufe des letzten Jahres vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zugunsten einer bis zu diesem Zeitpunkt ungesicherten Forderung;
  6. Bestellung einer Hypothek, Verpfändung oder eine sonstige Sicherheitsleistung, vorgenommen im Laufe der letzten 2 Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zugunsten einer bis zu diesem Zeitpunkt ungesicherten Forderung eines Gesellschafters oder Aktionärs;
  7. ein Rechtsgeschäft mit einer nahestehenden Person, das im Laufe der letzten 2 Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewickelt worden ist und die Gläubiger benachteiligt.

Die jeweiligen Rechtsgeschäfte sind anfechtbar, woraus eine Rückabwicklung der geleisteten Leistungen folgt. Anspruchsgrundlage ist Art. 648 HG. Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt eines Jahr und beginnt mit der Insolvenzeröffnung. Sie ist von dem Insolvenzverwalter und bei einer Tatenlosigkeit seinerseits – von jedem Gläubigern zu erheben.