Der Handelsmakler nach dem bulgarischen Handelsrecht.

Die Rechtsstellung des Handelsmaklers ist in den Art. 49 bis Art. 51 des bulgarischen Handelsgesetzes geregelt. Der Handelsmakler ist ein Kaufmann, wer gewerbemäßig die Vermittlung von Handelsgeschäften übernimmt. Eine Besonderheit dieser Vermittlung ist seine Periodizität. Er bedient den Abschluss von Handelsgeschäften für verschiedene Unternehmer und ist nicht für einen einzelnen Kaufmann tätig. Die Verhältnisse zwischen dem Handelsmakler und den Unternehmern werden durch einen Vermittlungsvertrag geregelt. Der Vertragsgegenstand ist die Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften zwischen verschiedenen Unternehmern.

Der Handelsmakler ist kein Vertreter der Vertragsparteien. In Bezug auf die zu vermittelnden Geschäfte muss er ihnen gegenüber Neutralität behalten. Er ist zur Wahrung der Handelsgeheimnisse verpflichtet. Für seine Vermittlungsbetätigung ist dem Handelsmakler Vergütung zu zahlen, die je nach der Verabredung von einer oder von den beiden Vertragsparteien geschuldet wird.