Die Genossenschaft in Bulgarien

Die Genossenschaft ist eine Form der Vereinigung von Mittel- und Kleingewerben, die Anbieter von Produkten und Leistungen sind. Nach Art. 1 des Gesetzes über die Genossenschaften (Закон за кооперациите) ist die Genossenschaft eine Vereinigung von natürlichen Personen, die durch gegenseitige Hilfe und Mitarbeit eine gewerbliche Tätigkeit zugunsten ihrer wirtschaftlichen, soziallen und kulturellen Interessen gewährleisten.

Die Genossenschaft ist eine korporative juristische Person, an der sich natürliche Personen beteiligen können. Das Kapital, sowie die Anzahl der Mitglieder sind schwankend. Obwohl die Genossenschaften keine Handelsgesellschaften sind, wird ihnen eine kaufmännische Eigenschaft anerkannt. Die Mindestanzahl der Mitglieder sind 7 Personen.

Bekannt sind die folgenden Genossenschaftsarten – Verbrauchergenossenschaft, kooperatives Produktionsunternehmen, spezialisierte Genossenschaft, gewerbliche Hilfskasse. Eine Sonderart der Genossenschaft ist die Wohnungsgenossenschaft, die keine kaufmännische Eigenschaft hat.

Die Genossenschaft entsteht nach ihrer Eintragung ins Handelsregister. Die Gründer können nur geschäftsfähige natürliche Personen sein, nach der Errichtung dürfen aber auch 16-Jährige Genossenschaftler werden. Der objektive Tatbestand enthält:

  • die Durchführung einer Gründungsversammlung, an der 3 Beschlüsse getroffen werden – einen Gründungsbeschluss, Satzung, Auswahl von den Genossenschaftsorganen;
  • die Eintragung ins Handelsregister.

Wird die Genossenschaft nicht errichtet, so haften alle Genossenschaftler für alle im Namen der Genossenschaft erfolgten Handlungen. Die Genossenschaft haftet Dritten gegenüber mit ihren Vermögen und die Genossenschaftler haften der Genossenschaft gegenüber mit den von ihnen geleisteten Einlagen.

Gemäß Art. 29 des Gesetzes über die Genossenschaften besteht das Vermögen der Genossenschaft aus:

  • Eigentumsrechten und anderen dinglichen Rechten;
  • Forderungen;
  • Rechten auf Objekte des geistigen Eigentums;
  • Wertpapiere;
  • Gesellschaftsanteile;
  • anderen Rechte und Pflichten.

Die Vermögensquellen sind zu Beginn die Einlagen der Genossenschaftler, die zwei Arten sind – Eintrittseinlagen und Beteiligungseinlagen. Die Beteiligungseinlagen stellen das Beteiligungskapital zusammen, das einen wechselnden Wert hat und keine Garantiefunktion bietet. Außer dem Kapital ist eine Genossenschaft dazu verpflichtet, einen Garantiefonds in Höhe von mindestens 20 % und einen Investitionsfonds in Höhe von 10 % des Kapitals zu errichten. Die Eintrittseinlagen unterliegen keiner Rückgabe und werden in der Satzung bestimmt. Das Gegenteil gilt für die Zusatzeinlagen.

Die Genossenschaftler sind berechtigt, frei in die Genossenschaft einzutreten und aus der Genossenschaft auszutreten. Dabei entsteht die Mitgliederschaft entweder durch eine Zustimmung über die Satzung der Genossenschaft oder durch einen Antrag auf Beteiligung und die Zustimmung der Hauptversammlung. Die Beendigung der Mitgliederschaft erfolgt durch freiwilligen Austritt, das Ableben eines Genossenschaftlers, die Auflösung der Genossenschaft oder der Ausschluss des Genossenschaftlers.

Die Rechte und Pflichten der Genossenschaftler sind im Art. 9 und im Art. 10 des Gesetzes über die Genossenschaften enthalten.

Die Genossenschaftsorgane, ihre Zuständigkeit und ihre Funktionsweise stehen im Teil 3 des Gesetzes über die Genossenschaften. Organe an einer Genossenschaft sind die Hauptversammlung oder eine Versammlung der Bevollmächtigten, ein Vorstandsrat und ein Aufsichtsrat. Art. 15 Abs. 6 schreibt eine „Restzuständigkeit“ der Hauptversammlung vor. Es handelt sich hier um eine Zuständigkeit in den Gebieten, die einem anderen Organ nicht überlassen worden sind.

Der Vorstandsrat erfüllt die Beschlüsse der Hauptversammlung, leitet die Geschäfte der Genossenschaft, erledigt die kooperative Leitung und hat die Berechtigung über den Abschluss bestimmter Geschäfte. Der Vorsitzende der Genossenschaft und gleichzeitig des Vorstandsrates vertritt die Genossenschaft, sichert die Erfüllung der Beschlüsse der anderen Organe, leitet den laufenden Geschäftsbetrieb.

Der Aufsichtsrat ist für die Aufsicht des Geschäftsbetriebs zuständig und berichtet der Hauptversammlung.

Für die Mitglieder der Genossenschaftsorgane gelten folgende Verbote und Garantien:

  • Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandsrates und des Aufsichtsrates leisten eine Geldgarantie in Mindesthöhe von drei Monatsgehalten;
  • Auch hier gilt das Wettbewerbsverbot;
  • Verbot für den Vorsitzenden und für die Mitglieder des Vorstandsrates, einen Posten in der Geschäftsführung anderer Handelsgesellschaften einzunehmen, soweit von der Genossenschaft nicht anders erlaubt.

Für die Genossenschaften sind im Gesetz insgesamt vier Formen der Umwandlung und nur unter bestimmten Bedingungen vorgeschrieben. Die Durchführung der Verschmelzung ist nur nach einer Verabredung der jeweiligen Genossenschaftsorgane und ihre Bestätigung durch die Hauptversammlung notwendig. Die Trennung und die Teilung bedürfen eines Beschlusses der Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit.

Die Voraussetzungen für die Auflösung der Genossenschaft sind wie folgt:

  • nach Beschluss der Hauptversammlung;
  • nach Gerichtsentscheidung, wenn die Geschäftstätigkeit der Genossenschaft gesetzwidrig ist;
  • nach dem Ablauf der Frist, für die die Genossenschaft errichtet worden ist;
  • mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft.