Das Handelsregister in Bulgarien

Im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt Bulgariens wurde 2007 in Bulgarien ein einheitliches Handelsregister eingerichtet. Die Registrierungstätigkeit wurde den Gerichten entnommen und durch das Gesetz über das Handelsregister selbständig geregelt. Die Regelungen, die das Registerverfahren betreffen, sind seitdem nicht mehr in dem bulgarischen Handelsgesetz enthalten. Dennoch wird dieses Verfahren wegen deren Bedeutung für die Öffentlichkeit und dem Handelsverkehr an dieser Stelle kurz kommentiert.

Das Handelsregister macht die Umstände der Rechtslage des Kaufmanns öffentlich zugänglich. Das wird durch die öffentlich-rechtliche Pflicht des Kaufmanns gewährleistet, die im Handelsgesetz bestimmten Umstände im Register zu veröffentlichen. Dadurch werden die rechtlichen Interessen von Drittpersonen und des Kaufmanns selbst geschützt.

Gemäß Art. 4 des Gesetzes über das Handelsregister sind im Handelsregister alle Kaufleute, Niederlassungen fremder Kaufleute und die mit ihnen verbundenen Umstände einzutragen. Die einer Eintragung unterliegenden Umstände sind im Handelsgesetz angegeben. Alle anderen Umstände, die im Register eingetragen und veröffentlicht werden, sind ohne rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet, dass ihre Veröffentlichung keine Rechtsfolgen entfalten und diese Drittpersonen nicht entgegengesetzt werden können, sowie keiner sich auf diese berufen kann.

Zur Eintragung bestimmter Umstände ins Handelsregister ist an erster Stelle der Kaufmann gemäß Art. 6 HG verpflichtet. In bestimmten Fällen sind zur Beantragung der Eintragung die Geschäftsführer oder andere gesetzlich bestimmte Personen berechtigt. Gemäß Abs. 2 HG muss nach dem Eintritt des zu veröffentlichenden Umstand dieser innerhalb einer 7-tägigen Frist im Handelsregister zur Eintragung beantragt werden.

Die Eintragung ins Handelsregister hat insgesamt 4 Auswirkungen im Handelsverkehr:

  • Erklärungswirkung – die Veröffentlichung im Handelsregister setzt die unwiderlegbare Vermutung ein, dass die veröffentlichen Umstände Drittpersonen bekannt sind (Kenntnisvermutung). Gemäß Art. 7 HG ist gesetzlich zu vermuten, dass diese Umstände mit der Veröffentlichung Drittpersonen bekannt geworden sind. Nach derselben Vorschrift kann die Eintragung ins Handelsregister gegenüber Drittpersonen, die keine Kenntnis davon nehmen konnten, erst 15 Tage nach der Eintragung ihre Auswirkung ausbreiten.
  • Konstitutive Auswirkung – Im Sinne des Handelsgesetzes entfaltet die Eintragung im Handelsregister eine Rechtsfolge nur dann, wenn dies vom Gesetz bestimmt ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der einer Veröffentlichung unterliegenden Umstand keine Rechtswirkung vor der Eintragung hat.
  • Positive Publizität – Die Eintragung im Handelsregister hat Beweiskraft und ist als wahr anzunehmen, auch wenn sie tatsächlich unrichtig ist oder nicht existiert. Jeder kann ihr vertrauen und sich darauf berufen.
  • Negative Publizität - Nicht in das Handelsregister eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen gelten als nicht bestehend.