Konsortium von Handelsgesellschaften in Bulgarien

Ein Sondermerkmal aller Vereinigungen von Handelsgesellschaften ist das Bestehen der Selbstständigkeit der daran beteiligten Gesellschaften.

Das Konsortium ist in den Art. 275 und 276 des bulgarischen Handelsgesetzes geregelt und dem nach kann es sowohl als eine Gesellschaft der bürgerlichen Recht als auch als eine Handelsgesellschaft errichtet werden. Dabei können diese Art von Vereinigungen für eine bestimmte Zeit oder für unbestimmte Zeit gegründet werden. Die an der Vereinigung teilnehmenden Gesellschaften dürfen aber nur solche mit kaufmännischer Eigenschaft sein.