Die Prokura im bulgarischen Handelsrecht

Die erste Form der Handelsvertretung ist die Prokura, die im Art. 21 HG geregelt ist. Sie ist eine Rechtsform gesetzlicher Vertretung. Das Handelsgesetz bestimmt den Prokuristen als eine natürliche Person, die von Kaufmann beauftragt wurde, sein Unternehmen gegen Vergütung zu führen. In diesem Sinne ist der Prokurist Vertreter des Kaufmanns und des Handelsunternehmens im Handelsverkehr. Er selbst aber besitzt keine kaufmännische Eigenschaft.

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Prokuristen und dem Kaufmann werden durch ein Bevollmächtigungsgeschäft und durch einen Vertrag für Unternehmensführung geregelt. Art. 21 Abs. 1 des bulgarischen Handelsgesetzes schreibt vor, dass die Vollmachterteilung des Prokuristen einer notariellen Beglaubigung der Unterschriften der Vertragsparteien und einer Eintragung ins Handelsregister bedarf. Die Anmeldung ins Handelsregister wird vom Kaufmann selbst erledigt.

Die Prokura ist eine besondere Form der Handelsvertretung, da sie gemäß Abs. 22 HG den Prokuristen mit einer weiten Vertretungsmacht beleiht. Der Inhalt seiner Befugnisse besteht in der Durchführung aller Handlungen und Rechtsgeschäfte, die mit dem Betrieb des Handelsgewerbes in Verbindung stehen. Dieser Inhalt ist gesetzlich vorgegeben und der Kaufmann darf ihn nicht begrenzen. Gegenüber Dritter gelten nur Begrenzungen bezüglich einer Vertretung bestimmter Niederlassung. Alle anderen Verabredungen zwischen dem Kaufmann und dem Prokuristen entfalten im Außenverhältnis keine Auswirkung in den Beziehungen zu Drittpersonen und verpflichten den Kaufmann wirksam. Lediglich im Innenverhältnis kann der Prokurist gegenüber dem Kaufmann haften, wenn er seine vom Kaufmann festgelegten Grenzen der Vertretungsmacht überschreitet.

Gemäß Art. 22, Abs. 2 HG ist dem Prokuristen verboten, Veräußerungen und Belastungen von Immobilien des Kaufmanns zu vorzunehmen, es sei denn er ist dafür ausdrücklich in der Prokura bevollmächtigt worden. Unter den im Handelsgesetz verbotenen Rechtsgeschäften zählen aber die Insichgeschäfte zwischen dem Prokuristen und dem von ihm vertretenen Handelsunternehmen nicht, was in der Rechtspraxis als grober gesetzgeberischer Fehler angesehen wird.

Art. 29 Abs. 1 HG enthält einen Verbot für den Prokuristen, eine Wettbewerbstätigkeit auszuüben. Er darf keine Handelsgeschäfte im Rahmen der ihm erteilten Befugnisse auf eigene Rechnung oder die eines Dritten ohne Zustimmung des Kaufmanns abschließen. Andersfalls kann der Kaufmann entweder einen Schadensersatzanspruch gegen den Prokuristen geltend machen oder er kann erklären, dass das durch den Prokuristen getätigte Rechtsgeschäft für ihn abgeschlossen worden ist. Die Anzeige hat dem Dritten gegenüber innerhalb einer Frist von einem Monat ab Kenntniserlangung vom Rechtsgeschäft zu erfolgen, jedoch nicht später als ein Jahr nach Abschluss des Rechtsgeschäfts.

Die Prokura erlischt mit ihrem Widerruf durch den Inhaber des Handelsgeschäfts und nach Eintragung des Widerrufs ins Handelsregister. Eine andere Voraussetzung für die Kündigung der Prokura wäre auch der Verlust der kaufmännischen Eigenschaft des Kaufmanns, sowie der Tod des Kaufmanns oder seine Entmündigung.