Die Kommanditgesellschaft auf Aktien nach dem bulgarischen Handelsrecht

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (bulg.: Kомандитно дружество с акции, kurz: КДА) ist in den Art. 253 bis 260 HG geregelt. Für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gelten, soweit es keine konkreten Vorschriften gibt, die Vorschriften über die Aktiengesellschaft entsprechend. Es handelt sich hier wieder um eine Kapitalgesellschaft, die eine Mischform zwischen der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft darstellt. An der KAG nehmen zwei Arten von Gesellschaftern Teil – Komplementäre und Kommanditaktionäre, wobei die letzteren beschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Art. 253, Abs. 1 HG erfordert eine Minimalanzahl der Kommanditaktionäre von mindestens 3 Personen. Die Kommanditaktionäre können Aktien zeichnen und sich allen Aktionärsrechten zu Nutze machen, haben aber kein Stimmrecht in der Hauptversammlung.

Mit der Gesellschaftsgründung sind die Komplementäre beauftragt. Die Gründung erfolgt in zwei Phasen:

  1. Abschluss eines schriftlichen und notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrags zwischen den Komplementären. In dieser Phase wird die Satzung ausgearbeitet und die Gründungsversammlung einberufen.
  2. In der zweiten Phase werden Aktionäre durch eine Subskription herangezogen und von diesen wählen die Komplementäre die Kommanditaktionäre aus.

Die Organe der KGA sind die gleichen wie bei der Aktiengesellschaft mit einstufigem Geschäftsführungssystem, also Hauptversammlung und Direktorenrat. Diese unterscheiden sich aber nach ihrer Besetzung von dien Organen der – bei der KGA setzt sich die Hauptversammlung aus den Kommanditaktionären und aus den Komplementären, die Aktien gezeichnet haben. In diesem Zusammenhang werden ihre Zuständigkeiten bestimmt. Die Hauptversammlung ist zu Satzungsänderung und zum Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft nur nach der Zustimmung der Komplementäre berechtigt. Für eine Umwandlung der Gesellschaft sind ein einstimmiger Beschluss der Komplementäre und ein Beschluss von ¾ der Hauptversammlung der Aktionäre erforderlich.

Der Direktorenrat setzt sich nur aus den Komplementären zusammen. Seine Zuständigkeit kann durch die Hauptversammlung nicht beschränkt werden. Der Direktorenrat ist für die Geschäftsführung zuständig und seine Mitglieder vertreten die Gesellschaft gemeinsam gegenüber Dritten. Gem. Art. 259 HG bedarf die Auflösung der Gesellschaft der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter. Die Gesellschaft wird mit dem Ableben oder durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eines Kommanditaktionärs nicht aufgelöst.