Der Kaufmann im bulgarischen Handelsrecht
Der Kaufmann ist der hauptsächliche Teilnehmer am Handelsverkehr in Bulgarien. Seine Tätigkeit und Rechtsstellung sind einer speziellen Rechtsordnung untergeordnet. Gemäß Artikel 1 des Handelsgesetzes bestimmen drei Tatbestandsvoraussetzungen diese Rechtsfigur:
- Subjekt des bürgerlichen Rechts – eine natürliche oder eine juristische Person,
- Ist in einem der ausführlich im Art. 1 Abs. 1 HG aufgezählten Geschäften tätig,
- Diese Geschäfte werden gewerbsmäßig geführt.
Ist der Kaufmann eine natürliche Person, so muss er rechtsfähig und geschäftsfähig sein, damit er am Handelsverkehr teilnehmen kann. Für die juristischen Personen sind diese zwei Voraussetzungen noch mit ihrer Entstehung als Rechtssubjekte vorhanden.
Eine andere Voraussetzung für die rechtliche Individualisierung des Kaufmannes ist die Erledigung bestimmter Arten von Geschäften. Es geht hier um die Handelsgeschäfte, die im Art. 1 Abs. 1 HG aufgezählt sind. Ein Ausschluss dieser Regel ist im Abs. 3 angegeben. Demnach sind auch solche Personen als Kaufleute zu bewerten, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Eine allgemeine Voraussetzung für jeden Kaufmann ist, dass Handelsgeschäfte gewerbsmäßig zu erledigen sind. Dies bedeutet, dass diese nicht in zufälliger Weise, sondern regelmäßig und mit einer Gewinnerzielungsabsicht zu führen sind. Das gilt sowohl für die natürlichen, als auch für die juristischen Personen. Die letze Kategorie kaufmännische Subjekte sind als Kaufleute nur aufgrund ihrer Organisationsform als Handelsgesellschaften oder Genossenschaften anerkannt.
Im Art. 2 HGs sind ausführlich die Personen aufgezählt, die keine Kaufleute sind. Deren Hauptmerkmal ist die Gewehrleistung persönlicher Arbeitsleistung und die Nichterforderlichkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetriebes. Dazu gehören z. B. Landwirte, Freiberufler, Personen, die Hoteldienstleistungen durch Vermietung von Zimmern in den von ihnen bewohnten Wohnräumen anbieten u.a. Die letzte Begrenzung bezieht sich nicht auf die gewerbsmäßige Vermietung von Zimmern.
Weiterhin sind die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzes in zwei Gruppen aufzuteilen – Kaufleute gemäß ihrer Tätigkeit (Handelsgeschäfte oder Gewerbebetrieb, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert) und Kaufleute gemäß ihrer organisatorischen Rechtsform. Zu den Letzten zählen sich alle im Art. 64 enthaltenen Arten von Handelsgesellschaften: offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien.