Der Handelsgehilfe nach dem bulgarischen Handelsrecht
Artikel 30 des bulgarischen Handelsgesetzes regelt eine weitere Rechtsform der Handelsvertretung – die des Handelsgehilfen. Der Handelsgehilfe ist eine natürliche Person, die im Handelsbetrieb tätig ist. Die Rechtsverhältnisse zwischen ihm und dem Kaufmann werden durch einen Arbeitsvertrag geregelt. Der Handelsgehilfe unterstützt den Kaufmann in seiner gewöhnlichen Handelstätigkeit. Er ist aber zum Abschluss von Handelsgeschäften nicht berechtigt. Eine Ausnahme stellen die Handelsgeschäfte dar, die von ihm in einer offenen Handelsstelle abgeschlossen werden. In diesem Fall gilt er gemäß Art. 30 Abs. 2 HG als ermächtigt diese abzuschließen.
Für den Handelsgehilfen gilt wie auch für den Prokuristen und den Handlungsbevollmächtigten das Verbot für Wettbewerbstätigkeit.