Die Europäische Genossenschaft in Bulgarien
Die Europäische Genossenschaft, auch bekannt als Societas Cooperativa Europaea, kurz SCE, ist eine rechtsfähige Gesellschafte und beruht auf die Verordnung (EG) 1435/ 2003. Im bulgarischen Recht ist sie in den Art. 51a bis 51d des Gesetzes über die Genossenschaften (Закон за кооперациите) geregelt.
Das anwendbare Recht ist in der folgenden Reihenfolge geordnet:
- Die gesetzlichen Vorschriften über die Europäische Genossenschaft;
- Die nationalen Vorschriften bezüglich der Genossenschaften;
- Die Satzung der Europäischen Genossenschaft.
Die SCE ist keine Handelsgesellschaft, ähnelt aber dieser. Sie ist eine Kapitalgesellschaft sui generis. Die SCE ist eine Art europäischer juristischer Person, deren Kapital in Gesellschaftsanteile aufgeteilt ist. Das Kapital, sowie die Anzahl der Gesellschafter sind schwankend. Das Mindestkapital beträgt € 30.000,- Euro. Die Gesellschaftanteile an der Gesellschaft sind Wertpapiere. Die Beteiligten sind zur Leistung des entsprechenden Betrags verpflichtet. Die SCE ist auf die Unterstützung ihrer Mitglieder angewiesen.Die Mitgliederzahl und das Grundkapital der SCE sind veränderlich. Sofern in der Satzung der SCE nichts anderes vorgesehen ist, haftet ein Mitglied der Genossenschaft nur bis zur Höhe seines eingezahlten Geschäftsanteils. Gilt für die Mitglieder der SCE eine beschränkte Haftung, so wird der Firma der SCE der Zusatz "mit beschränkter Haftung" angefügt. Weil das Kapital keinen ständigen Wert hat, ist seine Äderung nicht bekanntzumachen. Geldeinlagen und Sacheneinlagen sind nach den allgemeinen Regeln möglich.
Im Bezug auf die Besetzung der SCE bestehen folgende Voraussetzungen:
- mindestens 5 natürliche Personen;
- oder mindestens zwei juristische Personen;
- falls natürliche und juristische Personen gemeinsam an der SCE teilnehmen, dann darf ihre Anzahl wiederrum nicht weniger als fünf sein.
Die Beteiligten oder mindestens einer davon müssen aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammen.
Die SCE wird errichtet:
- durch eine Neugründung;
- durch eine Umwandlung in Form einer Verschmelzung oder durch die Umwandlung einer Genossenschaft in eine SCE.
Die SCE entsteht gleichzeitig mit der Eintragung ins Handelsregister.
Die Geschäftsführung ist gleich wie bei der Aktiengesellschaft. Die Hauptversammlung wird durch das geschäftsführende Organ oder auf Antrag von mind. 5000 Mitgliedern der SCE einberufen. Wenn die Anzahl der Mitglieder unter 5000 beträgt, so sind die Inhaber von mind. 10 % des Kapitals dazu berechtigt.
Die Beendigung der Mitgliederschaft ist unter den folgenden Voraussetzungen vorgesehen:
- Austritt eines Mitgliedes;
- Ausschluss eines Mitgliedes;
- die Übertragung des Gesellschaftsanteils;
- das Ableben eines Mitglieds;
- Insolvenz eines Mitgliedes.