Die Insolvenzeinstellung im bulgarischen Insolvenzrecht

Das zuständige Insolvenzgericht in Bulgarien kann das Insolvenzverfahren unter den folgenden Bedingungen einstellen:

  • Befriedigung aller Insolvenzgläubiger;
  • Erschöpfung der Insolvenzmasse, wobei es noch nicht befriedigte Gläubiger geben kann;
  • Bericht des Insolvenzverwalters über die Insolvenztätigkeit und über die durchgeführte Verteilung, den der Gläubigerversammlung mitgeteilt wird;
  • Ruhen des Insolvenzverfahrens.

Der Beschluss über die Insolvenzeinstellung hat folgende Wirkung:

- bezüglich des Insolvenzverwalters - hebt seine Befugnisse auf;

- bezüglich des Insolvenzschuldners:

  • wenn alle Insolvenzgläubiger befriedigt sind, kann er seine Geschäftstätigkeit fortsetzen;
  • wenn nicht alle Insolvenzgläubiger befriedigt wurden, erfolgt eine Registerlöschung des Kaufmannes;
  • Tilgung aller nicht angemeldeten Forderungen und nicht ausgeübten Rechte;
  • Tilgung der nicht geleisteten Forderungen.

Neuaufnahme des Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren kann eingestellt, wenn die Insolvenzmasse zur Deckung der Kosten nicht ausreicht.

Das eingestellte Insolvenzverfahren kann neu aufgenommen werden. Dies erfolgt durch einen Gerichtsbeschluss, wenn innerhalb eines Jahres ab Einstellung des Verfahrens:

  • neue Beträge freigegeben werden und ein neues Vermögen anfällt, welches zur Deckung der Auslagen für die Neuaufnahme ausreichen und weitere Mittel zur Verteilung bleiben;
  • von einem Vermögen, das zum Zeitpunkt der Einstellung des Insolvenzverfahrens unbekannt war, Kenntnis erlangt wird.

Die Neuaufnahme beginnt auf Verlangen entweder eines Gläubigers oder des Schuldners ein, verlangt aber einen Gerichtsbeschluss. Dadurch werden die Befugnisse des Insolvenzverwalters und der anderen Insolvenzorgane erneuert und das Verfahren fängt an der Stelle an, wo es eingestellt wurde.