Der Einzelkaufmann im bulgarischen Handelsrecht

Der Einzelkaufmann (bulg. Едноличен Търговец, kurz: ЕТ) ist ein besonderes Rechtssubjekt des bulgarischen Handelsrechts. Im Gegensatz zu den anderen Handelssubjekten ist er eine natürliche Person, der das Gesetz eine kaufmännische Eigenschaft zuschreibt. Mit der Eintragung als Einzelkaufmann im Handelsregister entsteht kein neues Rechtssubjekt, sondern es wird die Rechtspersönlichkeit der natürlichen Person erweitert. Auf dieser Weise ist er verantwortlich für die Erfüllung seiner Verpflichtungen sowohl aus der Handelstätigkeit als auch aus der Tätigkeit als Privatperson. Dabei haftet er für all seine Verpflichtungen mit seinem ganzen Vermögen.

Im Sinne des bulgarischen Handelsgesetzes ist der Einzelkaufmann eine Person, die gewerbsmäßig ein der im Art. 1 Abs. 1 HG aufgezählten Handelsgeschäfte tätigt oder einen Gewerbebetrieb gründet, dessen Art und Umfang einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb entspricht.

Gemäß Art. 56 HG ist er eine handlungsfähige natürliche Person, die seinen Wohnsitz in Bulgarien hat. Ausschlaggebend hier nicht die Staatsangehörigkeit, sondern ob die Person – egal ob bulgarischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit - einen ständigen Wohnsitz in Bulgarien hat. Der Einzelkaufmann muss also eine „lokale“ natürliche Person sein.

Art. 57 HG sieht Einschränkungen vor, bei dessen Vorliegen die Eitragung der beantragenden Person im Handelsregister als Einzelkaufmann verweigert wird. Ein Einzelkaufmann kann nicht eine Person sein, über

  • dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;
  • bei der Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist;
  • dessen Rechte auf gewerbliche Tätigkeit entzogen und nicht wiederhergestellt worden sind;
  • oder die wegen Bankrott verurteilt worden ist.

Bei der Eintragung des Einzelkaufmanns ins Handelsregister besteht auch folgende Einschränkung – gem. Art. 58 Abs. 4 HG kann eine Person nur eine Firma als Einzelkaufmann führen.

Dem Antrag auf Eintragung in das Handelsregister fügt der Kaufmann seine Personaldaten und die mit seinem Betreib verbundenen Daten anbei, sowie eine Unterschriftsprobe.

Im Unterschied zu den anderen Kaufleuten muss die Firma des Einzelkaufmanns seinen Vor- und Nach- oder auch den Vatersnamen enthalten. Desweiteren kann diese Firma nur zusammen mit dem Handelsbetrieb übertragen werden.

Damit eine Häufung von Einzelhandelsfirmen auf eine Person vermieden wird, setzt Art. 60 Abs. 3 HG voraus, dass der neune Inhaber der Firma bei einer Übertragung oder bei einer Beerbung seinen Namen der Firma hinzufügt. Dabei muss bei einer Beerbung der ganze Handelsbetrieb des Einzelkaufmanns von einem einzelnen Erben übernommen werden - in diesem Fall gilt die Einschränkung eine-Person-ein-Einzelkaufmann weiter. Auch der Erbe darf nur eine Firma haben. Die Übertragung der Firma des Einzelkaufmanns ist keine Rechtspflicht, sondern nur eine rechtliche Möglichkeit für den neuen Inhaber die Firma weiterzuführen. Desweiteren darf die Übertragung der Firma nicht konkludent erfolgen, sondern muss ausdrücklich verabredet werden.

Da mit der Eintragung des Einzelkaufmanns im Handelsregister kein neues Rechtssubjekt entsteht, schreibt Art. 22, Abs. 3 des Familiengesetzbuches vor, dass das Vermögen des Einzelkaufmanns kein Teil der ehelichen Gütergemeinschaft darstellt, jedoch die Gläubiger des Einzelkaufamanns auf die Hälfte des Vermögens der Gütergemeinschaft zugreifen können.

Die Löschung der Einzelkaufmannstätigkeit tritt ein, wenn:

  • der Kaufmann seine kaufmännische Tätigkeit beendet oder wenn er seinen ständigen Wohnsitz ins Ausland verlegt;
  • mit seinem Tod;
  • bei seiner Entmündigung.

Die Löschung der Eintragung als Einzelkaufmann im Handelsregister befreit die Person von allen vorher entstandenen Verpflichtungen nicht.

Die Besteuerung des Einzelkaufmannes erfolgt nach dem bulgarischen EStG und KStG.