Holding von Handelsgesellschaften in Bulgarien
Die Holding ist in den Art. 277 bis 280 des bulgarischen Handelsgesetzes geregelt. Eine rechtliche Bestimmung ist in der Vorschrift des Art. 277, Abs. 1 HG enthalten. Demnach kann die Holdinggesellschaft eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein und hat zum Ziel sich in beliebiger Form an andere Gesellschaften oder an ihrer Geschäftsführung zu beteiligen. Folglich kann die Holding nur eine Kapitalgesellschaft sein. Die Holding wird mit einem Sonderziel errichtet – die Verwaltung von anderen Gesellschaften. Unter der Beteiligung an anderen Gesellschaften ist eine solche zu verstehen, die der Holdinggesellschaft eine Rolle in der Geschäftsführung sichert. Gem. Art. 277 Abs. 2 HG müssen Mittel in Wert von mindestens 25 % des Kapitals der Holding unmittelbar in die Tochterfirmen angezahlt werden. Die Tochterfirmen sind solche, die unter der Führung der Holdinggesellschaft stehen. Art. 278 HG schreibt 4 Tätigkeitsarten der Holding:
- Investitionen in Gesellschaftsanteilen an bulgarischen und ausländischen Gesellschaften;
- Investitionen in Obligationen mit dem Zweck der Erlangung einer Kontrolle über eine andere Gesellschaft;
- Verwaltung von Patenten zwischen Tochtergesellschaften;
- Finanzierung von Tochtergesellschaften durch ihre Kreditierung oder Kreditierung der Holding durch Tochtergesellschaften.
Art. 278, Abs. 2 HG setzt folgende Einschränkungen der möglichen Tätigkeiten, die eine Holdinggesellschaft ausüben darf:
- Die Holding darf nicht an einer Gesellschaft Teil nehmen, die keine juristische Person ist;
- Die Holding darf keine Lizenz erwerben, die nicht für die unter seiner Kontrolle stehenden Gesellschaften geeignet ist;
- Die Holding darf nicht Immobilien erwerben, die nicht für die Belange der Gesellschaft notwendig sind.
Eine Tochtergesellschaft ist solche, an der der Holding mindestens einen Aktienanteil von 25% besitzt oder an der die Holding unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Besetzung bestimmen kann.
Es gibt 2 Verfahren, nach den einen Holding errichtet werden kann:
- Es entsteht zuerst eine Kapitalgesellschaft, die entweder selbst eine oder mehrere Tochtergesellschaften gründet oder Anteil an schon bestehenden Gesellschaften erwirbt.
- Es entsteht zuerst eine Tochtergesellschaft, deren Gesellschafter 25% ihrer Gesellschaftsanteile der Holdinggesellschaft übertragen. Das gleiche passiert auch wenn da mehrere Tochtergesellschaften sind.