Der Kommissionsvertrag im bulgarischen Handelsrecht
Die Regelungen in Bezug auf den Kommissionsvertrag liegen im Art. 348 bis Art. 360 HG vor. Mit dem Kommissionsvertrag verpflichtet sich der Kommissionär, im Auftrag vom Kommittenten in eigenem Namen und für seine Rechnung ein oder mehrere Geschäfte gegen Entgeld zu tätigen. Die Vorschriften des Auftragsvertrags finden entsprechende Anwendung auf die Geschäftsverhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär, sofern nichts anderes vereinbart.
Gegenstand des Kommissionsvertrags ist der Abschluss von einem oder mehreren Geschäften, die rechtmäßig sind und von den Parteien vereinbart wurden. Vom Kommissionsvertrag ist das Ausführungsgeschäft und das darauf folgende Abwicklungsgeschäft, durch das der Kommissionär dem Auftraggeber das Ergebnis des Ausführungsgeschäfts gutbringt, zu unterscheiden. Da der Kommissionär das Ausführungsgeschäft in eigenem Namen abschließt, wird er im Verhältnis zu seinem Vertragspartner allein berechtigt und verpflichtet. Die Rechte, die von dem Kommissionär erworben oder ihm von dem Kommittenten gewährt wurden, gelten gegenüber den Gläubigern des Kommissionärs als Rechte des Kommittenten, noch bevor sie ihm übertragen wurden.
Rechte und Pflichte der Vertragsparteien
Rechte und Pflichte des Kommissionärs:
- Der Kommissionär ist verpflichtet, das Geschäft, das Gegenstand des Kommissionsvertrags ist, einzuschließen, wenn er Rücksicht auf den Preis und die vereinbarten Bedingungen nimmt. Der Kommissionär ist auch verpflichtet, sich an die zusätzliche Anordnungen des Kommittenten zu halten. Diese unterscheiden sich von den zusätzlichen Willenserklärungen des Kommittenten, auf deren Grundlage ganz neue Pflichten für den Kommissionär entstehen;
- Laut Art. 350 HG ist der Kommissionär verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Zwecks Erfüllung dieser Pflicht wird angenommen, dass der Kommissionär den Markt untersuchen muss und das Geschäft bei den vorteilhaftesten Bedingungen für den Kommittenten einzuschließen;
- Die Rechten und Pflichten in Bezug auf das abgeschlossene Geschäft zu übertragen;
- Der Kommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist dem Kommittenten für die Erfüllung als Gesamtschuldner verhaftet und kann eine besondere Vergütung beanspruchen;
- Wird das Gut aus einem anderen Ort zugesendet, ist der Kommissionär verpflichtet, es bei der Ablieferung zu untersuchen und, ist es in einem beschädigten oder mangelhaften Zustande, für den Beweis des Zustandes zu sorgen und dem Kommittenten unverzüglich Nachricht zu geben;
- Wenn der Dritte seine Pflichten nicht erfüllt, ist der Kommissionär verpflichtet, den Kommittenten darüber Bescheid zu geben und für den erforderlichen Beweis zu sorgen;
- Der Kommissionär muss dem Kommittenten für die durch irgendjemanden zugefügten Schaden informieren und auch in diesem Fall muss er die erforderlichen Beweise besorgen;
- Es besteht die Möglichkeit, dass der Kommissionär verpflichtet ist, die Ware zu versichern.
Falls der Kommissionär den Auftrag nicht erfüllt oder die geschlossene Vereinbarung umgeht, stehen dem Kommittenten die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
- Der Kommissionär haftet für Schadenersatz. Außerdem braucht der Kommittent das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen;
- Wenn der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten handelt, muss er unbedingt den Kommittenten dafür informieren. Wenn der Kommittent nicht widerspricht, wird angenommen, dass der Kommittent die Bedingung entgegengenommen hat;
- Der Kommissionär haftet für Schadenersatz wegen der Nichterfüllung der im Kommissionsgeschäft vorliegenden Pflichten. Der Schadenersatz wird gemäß den Regelungen des Gesetzes über die Schuldverhältnisse und Verträge berechnet;
- Der Kommittent kann das Geschäft anerkennen, obwohl der Kommissionär nicht gemäß den Kommittentenweisungen gehandelt hat.
Der Kommittent ist in den folgenden Fällen zur Zurückweisung nicht berechtigt:
- Wenn die Missachtung der Weisungen im Interesse des Kommittenten ist und der Kommissionär nicht in der Lage war, neue Weisungen von ihm einzuholen oder keine Antwort auf seine Anfrage rechtzeitig erhalten hat;
- Der Kommissionär hat unter dem ihm gesetzten Preis verkauft oder er hat den ihm für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, aber er hat den Unterschied im Preis gezahlt;
- Wenn der Kommissionär zur Übernahme des Preisunterschieds nicht bereitwillig ist, aber der Kommissionär festgestellt haben sollte, dass die Ausführung des Geschäfts zum von dem Kommittenten gesetzten Preis unmöglich war und dass er dadurch von dem Kommittenten einen größeren Schaden abgewendet hat.
Pflichte des Kommittenten:
- Der Kommittent ist verpflichtet, von dem Kommissionär dasjenige, was er aus dem Ausführungsgeschäft erlangt hat, zu übernehmen, wenn der Kommissionär nach der Weisungen des Kommittenten gehandelt hat. Wenn der Kommittent sich weigert, das Ausführungsgeschäft anzunehmen, hat der Kommissionär Recht auf Schadenersatz;
- Der Kommittent hat dem Kommissionär Ersatz für die Aufwendungen in Verbindung mit der Auftragserfüllung sowie die vereinbarte Vergütung zu leisten. Wenn keine Vergütung vereinbart wurde, hat der Kommissionär Anspruch auf die übliche Vergütung;
- Der Anspruch auf Vergütung entsteht, wenn der Kommissionär das Ausführungsgeschäft abgeschlossen hat und das Abwicklungsgeschäft mit dem Kommittenten schon abgeschlossen hat oder zu dessen Abschluss bereit ist;
- Wenn der Kommissionär für den Dritten einsteht, muss ihm der Kommittenten immer eine besondere Vergütung leisten. Es ist völlig gleichgültig, ob die Parteien solche Vergütung vereinbart haben oder nicht;
Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgut, das er für Rechnung des Kommittenten erworben oder das ihm der Kommittent übergeben hat, ein Pfandrecht. Besteht der Gegenstand des Auftrags im Einkauf oder im Verkauf von Waren oder Wertpapieren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, so kann der Kommissionär erklären, dass er dem Kommittenten die Waren oder die Wertpapiere zu diesem Preis persönlich verkauft oder sie von ihm persönlich kauft. In diesem Fall wird die Vergütung zur Hälfte herabgesetzt.
Wenn es um Einkauf oder Verkauf von Waren oder Wertpapier geht, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann der Kommissionär erklären, dass er dem Kommittenten die Waren oder die Wertpapiere persönlich verkauft, bzw. vom Kommittenten diese Waren kauft. Solche Vereinbarung gilt, wenn Selbsteinstritt des Kommissionärs ins Ausführungsgeschäft nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
An letzter Stelle besteht die Möglichkeit, dass das Ausführungsgeschäft als Kreditgeschäft abgeschlossen wird. In diesem Fall ist der Kommissionär, der Kreditgeschäfte abzuschließen befugt ist, dem Kommittenten für die Erfüllung der Pflichten des Dritten verhaftet, wenn er die Kenntnis hatte oder haben sollte, dass der Dritte nicht in der Lage ist, die Zahlung zu leisten.