Der Lizenzvertrag im bulgarischen Handelsrecht

Mit dem Lizenzvertrag räumt der Lizenzgeber, der Rechtsinhaber von Erfindungen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Handelsmarke, Topologie integrierter Schaltkreise oder Betriebserfahrung dem Lizenznehmer gänzlich oder teilweise seine Nutzung gegen Vergütung ein. Für seine Wirksamkeit bedarf der Lizenzvertrag der Schriftform. Der Lizenzvertrag ist in das Register des Patentamtes einzutragen. Er kann einem Dritten erst nach der Eintragung entgegengesetzt werden. Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer eine ruhige und ungestörte Nutzung der abgetretenen Rechte sowie Schutz gegen die Ansprüche Dritter zu sichern. Der Lizenzgeber muss dem Lizenznehmer die bedungene Information zur Verfügung stellen und ihm bei der Nutzung des Lizenzgegenstands Unterstützung leisten. Der Lizenznehmer hat die Auskünfte über unpatentierte Erfindungen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Betriebserfahrungen, das Nutzungsrecht an denen ihm abgetreten wurde, geheim zu halten. Bei der Lizenz für ein Warenzeichen ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Qualität der Ware, die dem jeweiligen Warenzeichen entspricht und den Verbrauchern vor Abschluss des Lizenzvertrags bekannt geworden ist, zu gewährleisten.

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Ware mit dem Zeichen, für das ihm die Lizenz erteilt wurde, zu versehen.

Mit dem Sublizenzvertrag kann der Lizenznehmer einer ausschließlichen Lizenz das Nutzungsrecht an dem Lizenzgegenstand einem Dritten abtreten. Das Abtretungsrecht kann mit dem Lizenzvertrag ganz ausgeschlossen oder von der Zustimmung des Lizenzgebers abhängig gemacht werden. Die Zustimmung kann nur wegen Vorliegen wichtiger Gründe verweigert werden.

Der unbefristete Lizenzvertrag kann durch schriftliche Mitteilung einer der Parteien gekündigt werden. Ist im Vertrag keine Kündigungsfrist bedungen, so beträgt sie sechs Monate; der Lizenzgeber kann den Vertrag jedoch nicht vor Ablauf des ersten Jahres seiner Laufzeit kündigen. Wenn der Lizenznehmer nach Ablauf der Laufzeit des Vertrags den Lizenzgegenstand mit der Kenntnis des Lizenzgebers und ohne Einwendungen seinerseits weiterhin nutzt, so gilt der Vertrag als für die Dauer verlängert, für die er laut Gesetz geschützt ist.