Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) in Bulgarien
Gem. Art. 280a des bulgarischen Handelsgesetzes ist die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) eine juristische Person, die darauf zielt, die Wirtschaftstätigkeit ihrer Gesellschafter zu erleichtern und zu entwickeln. Ihre Tätigkeit ist auf eine Gewinnerzielung gerichtet. Für sie bestehen folgende Einschränkungen:
- Die EWIV kann die Gewerbetätigkeit ihrer Gesellschafter nicht führen und nicht kontrollieren;
- Bei ihr können nicht mehr als 500 Personen tätig sein.
Die an der EWIV beteiligten Personen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Mindestens 2 Gesellschafter sind notwendig, um eine EWIV zu gründen. Es ist aber immer ein internationales Element erforderlich. Die EWIV entsteht aufgrund eines Gesellschaftsvertrages und nach Eintragung ins Handelsregister, obwohl sie keine Handelsgesellschaft ist. Die Vereinigung kann Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten unterhalten, die keine Zweigstellen sind. Die EWIV hat ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, dieser kann nur unter bestimmten Bedingungen geändert werden.
Die Gesellschaftsorgane sind die Gemeinschaft der Gesellschafter und ein oder mehrere Geschäftsführer. Der Geschäftsführer vertritt die Vereinigung. Handlungen eines Geschäftsführers im Namen der Vereinigung sind wirksam, auch wenn diese außerhalb der Vereinigungstätigkeit erfolgen.
Die Gesellschafter sind zur Leistung eines Betrags verpflichtet, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. In diesem Zusammenhang haften die Gesellschafter gemeinsam und unbeschränkt gemäß dem jeweiligen Nationalrecht. Diese Haftung ist aber subsidiär gegenüber der Haftung der Vereinigung. Alle Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern der EWIV verjähren innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntmachung der Auflösung der Gesellschaft.
Die Mitgliederschaft entsteht durch einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter. Ihre einseitige Beendigung ist möglich nur wenn eine solche Vorschrift im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder wenn ein einstimmiger Beschluss diesbezüglich getroffen wird. Gem. Art. 280b HG muss für die Auflösung der Vereinigung eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- einstimmiger Beschluss der Gesellschafter;
- Beschluss der Gesellschafter nach Ablauf der Existenzfrist oder nach Erreichen des Ziels, für welches die Vereinigung errichtet wurde;
- die erforderlichen Bedingungen nicht mehr vorliegen;
- wenn bestimmte Gesetzvorschriften betroffen sind;
- auf Antrag jeder Person, die Interesse daran hat;
- wenn wichtige Gründen dafür vorliegen.