Der Scheck im bulgarischen Handelsrecht
Das ist ein Vertrag, wobei eine Bank sich verpflichtet, die von einem Aussteller ausgestellte Schecks zu zahlen, und der Aussteller verpflichtet sich, Geldmittel für die Zahlung des Schecks bereitzustellen. Die Geschäftsparteien sind die Bank/der Bezogene und der Aussteller des Schecks. Ein Dritter kann auch das Geschäft mit der Bank/dem Bezogenen abschließen. Die Bank wird verpflichtet alle Schecks des Ausstellers zu zahlen. In der Regel zählt der Dritte das Geldmittel für die Auszahlung des Schecks ab. Das Scheckgeschäft ist im Gesetz über den Scheckvertrag nicht geregelt, deshalb wird angenommen, dass dieses Geschäft konform des Art. 13 und 14 des Gesetzes über den Schuldverhältnisse und Verträge ist. Im Prinzip macht der Aussteller der Bank eine Offerte. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Bank die Offerte macht. Es gibt keine bestimmte Aufforderungen und Beschränkungen, deshalb ist die Offerte informal.
Rechte und Pflichten der Parteien
Verpflichtungen der Bank/des Bezogenen:
- Die im Scheck genannte Summe zu zahlen. Wenn die Bestandteile des Schecks nicht vorhanden sind, hat die Bank keine Pflicht zu zahlen, weil in diesem Fall der Scheck ungültig ist. Außerdem ist die Bank zum Einlösen nicht verpflichtet, wenn der Scheck nicht rechtzeitig vorgelegt wird (d.h. dass der Scheck vor der im HG festgelegten achttätigen Frist vorgelegt wird). Die Bank ist nicht verpflichtet, den Scheck einzulösen, wenn dieser verfälscht ist oder wenn dessen Überbringer nicht legitim ist. Die Bank muss ein Scheck ohne Deckung nicht einlösen.
- Wenn im Scheckvertrag vereinbart ist, muss die Bank alle nachfolgenden vom Aussteller veranlassenden Anforderungen erfüllen.
- Wenn im Scheckvertrag vereinbart ist, muss die Bank ein Scheckbuch herausgeben, das die Scheckvordrücke speichert.
Verpflichtungen des Ausstellers:
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Der Austeller ist verpflichtet, seine Unterschriftsprobe der Bank zu überlassen. Wenn der Aussteller einen Dritten zur Ausstellung der Schecks bevollmächtigt hat, muss dieser Dritte seine Unterschriftsprobe und die Vollmacht der Bank überlassen.
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Der Aussteller ist dazu verpflichtet, dass der Scheck immer gedeckt ist. Im Scheckvertrag kann vereinbart werden, dass die Bank für die Verpflichtungen des Ausstellers aufkommt. In diesem Fall ist der Aussteller verpflichtet, die Kosten der Bank zu tragen.
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Der Aussteller ist verpflichtet, die Vordrücke aufzubewahren und Handlungen gegen deren Verlust, Diebstahl und Verfälschung zu unternehmen. Wenn solche Umstände eintreten, muss der Aussteller rechtzeitig der Bank Bescheid geben.
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Im Vertrag können die Parteien vereinbaren, dass der Aussteller Schecks bis einem bestimmten Betrag ausstellt.
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Der Aussteller kann sich dazu verpflichten, dass er der Bank Kommission zählt.
Besonderheiten bei der Einstellung des Vertrages:
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Der Vertrag ist intuitu personae, d.h. dass er mit dem Tod/bzw. der Einstellung der Gesellschaft gekündigt wird;
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Der Aussteller kann sich vom Vertrag zurückziehen, oder er kann eine Absage der Erfüllung bekommen. Das Zurückziehen und die Absage des Vertrags ist vom Gesetz über die Schuldverhältnisse und die Verträge reguliert;
- Die Bank kann einseitig den Vertrag kündigen, wenn der Schecks ohne Deckung ist oder der Aussteller die Scheckvordrücke nicht aufbewahrt. Im Prinzip gibt es andere Vereinbarungen zwischen den Parteien in deren Verbindung der Scheckvertrag abgeschlossen wird – z.B. Kreditvertrag, Vertrag über Verrechnungskonto, Vertrag über Überziehungskredit, Einlagevertrag. Diese zusätzlichen Verträge dienen dazu, dass für das Scheckeinlösen Geldmittel versorgt werden;
Der Scheck muss zur Zeit dessen Einlösens gedeckt sein, d.h. dass der Scheck zur Zeit dessen Ausstellung ohne Deckung sein kann. Wenn der Aussteller einen Scheck ohne Deckung ausgestellt hat, führt das zur Nichterfüllung seiner Pflichten und er haftet für Schadenersatz.
Ausstellung vom Scheck
Die Ausstellung eines Schecks stellt die Übertragung des Eigentums an dem Wertpapier dar. Der Scheck gilt als ausgestellt, wenn der Scheck unterschrieben ist und übertragt wird. Die Ausstellung des Schecks erfasst ein reales Element, d.h. dass der Scheck muss zuerst ausgestellt werden und dann aber auch übertragen werden, damit die Rechtsfolgen davon eintreten.
Wenn der Scheck schon ausgestellt ist, kann er als Wertpapier übertragen werden. Ein Scheck an Order wird durch Indossament übertragen, der Namensscheck wird durch Zession übertragen. Wenn der Namensscheck durch Zession übertragen wird, da muss der Scheck auch übergegeben werden. Der Scheck ist ein Wertpapier, das vorgelegt werden muss, und der Scheck muss binnen acht Tagen ab Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. Die Vorlegung des Schecks wird als eine Rechtshandlung angenommen und ist eine Darstellung des Schecks als Wertpapier, die einen Antrag auf dessen Zahlung umfasst. Nach der Vorlegung des Schecks muss der Aussteller Fälligkeitszinsen zahlen.
Der Wechselwert kann bar oder bargeldlos bezahlt werden. Die Bank kann den Scheck nicht einlösen, auch wenn der Scheck alle im Gesetz festgesetzten Anforderungen hat oder auch wenn der Scheck gedeckt ist. Die Verweigerung der Zahlung muss durch Protest festgestellt werden. Die Erhebung eines Protests ist ein Sicherungsverfahren. Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn die Verweigerung der Zahlung durch Protest festgestellt worden ist.