Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OOD) in Bulgarien

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (bulg.: Дружество с ограничена итговорност, kurz: ООД) ist eine in Bulgarien weit verbreitete und populäre Form der Handelsgesellschaft.

Das bulgarische Handelsgesetz bestimmt die GmbH im Art. 113 als eine von einer oder mehreren Personen errichtete Gesellschaft, die für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihren Einlagen am Kapital der Gesellschaft haften. Auch in der Form einer Einmanngesellschaft mit beschränkter Haftung (bulg.: Еднолично дружество с ограничена итговорност, kurz: ЕООД), also eine GmbH mit nur einem Gesellschafter, bleibt die GmbH eine juristische Person, die zu den Kapitalgesellschaften zählt.

Gem. Art. 115 HG entsteht die GmbH aufgrund eines Gesellschaftsvertrags nach Eintrag ins Handelsregister. Der im Art. 115 angegebene Vertragsinhalt ist obligatorisch. Die GmbH kann von privaten oder juristischen Personen gegründet werden. Die beteiligten Personen dürfen sowohl in- als auch ausländisch sein. Der Gesellschaftsvertrag muss von den Gründern persönlich oder durch einen Vertreter mit einer ausdrücklichen notariellen Vollmacht unterzeichnet werden. Für die Gesellschaftsgründung ist ein Eintrag in das Handelsregister, die Anzahlung des Stammkapitals und die Benennung eines Geschäftsführers notwendig. Der Geschäftsführer ist berechtigt die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister zu beantragen.

Das Stammkapital besteht aus den Kapitaleinlagen der Gesellschafter, die gem. Art. 117 HG mindestens 2,- BGN betragen muss (in Kraft seit Oktober 2009, davor 5.000,- BGN). Im Bezug auf die Garantiefunktion des Kapitals muss es durch die Kapitaleinlagen angezahlt werden und im Handelsregister eingetragen werden.

I. Organe der GmbH

Die GmbH hat wie alle Kapitalgesellschaften eine Organstruktur und handelt im Handelsverkehr durch seine Organe. Gem. Art. 135 HG hat die GmbH eine Hauptversammlung und der/die Gesellschaftsfürer, die obligatorisch sind, sowie einen Prüfer, der fakultativ ist. Die Hauptversammlung ist das Hauptgesellschaftsorgan, weil es den Willen der Gesellschaft bildet und erklärt. Gem. Art. 136 HG besteht die Hauptversammlung aus allen Gesellschaftern, die auch durch ihre Vertretern mit ausdrücklicher Vollmacht (ausschließlich bei juristischen Personen als Gesellschafter) wirken können. Die Zuständigkeiten der Hauptversammlung sind ausdrücklich im Art. 137 HG aufgezählt. Diese enthalten Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Kapitaländerungen und Änderungen in der Gesellschaft, die Annahme und der Ausschluss von Gesellschaftern, die Auswahl des Geschäftsführers, Gewinnausschüttung u.a. Bei der Abstimmung verfügen die Gesellschafter über eine Stimmanzahl, die den jeweiligen Gesellschaftsanteilen entspricht. Gem. Art. 139 Abs. 2 HG können Beschlüsse ohne die Abhaltung der Versammlung dann getroffen werden, wenn alle Gesellschafter ihre Zustimmung dazu schriftlich erklärt haben. Normalerweise wird die Hauptversammlung mindestens ein Mal jährlich von dem Geschäftsführer einberufen. Der Geschäftsführer ist zur Einberufung verpflichtet, wenn sich die Verluste der Gesellschaft auf über ¼ des Kapitals belaufen oder wenn der Nettowert des Vermögens der Gesellschaft unter dem Ausmaß des eingetragenen Kapitals fällt.

Die Mitgliederschaft in der Hauptversammlung entsteht durch:

  • gleichzeitig mit der Gründung der Gesellschaft;
  • durch die Annahme eines neuen Gesellschafters durch einen Beschluss der Hauptversammlung;
  • durch Rechtsnachfolge durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder durch Erbschaft.

Die Mitgliederschaft wird bei den folgenden Voraussetzungen beendet:

  • Tod oder Entmündigung des Gesellschafters;
  • Ausschluss wegen nicht angezahlten Kapitalanteils oder nach einem Beschluss der Hauptversammlung wegen Nichteinhaltung seiner Obliegenheiten gegenüber der Gesellschaft. Die konkreten Voraussetzungen für den Ausschluss sind im Art. 126 HG enthalten;
  • Ausübung des Austrittsrechts des Gesellschafters durch eine vorherige dreimonatige Benachrichtigung oder durch die Übertragung seines Gesellschaftsanteil;
  • bei Eröffnung der Liquidationsverfahren (bei juristische Personen als Gesellschafter);
  • Feststellung der Insolvenz.

II. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Gem. Art. 123 HG hat der Gesellschafter materielle und immaterielle Rechte. Zu den materiellen Rechten zählt das Recht auf Gewinnanteil und auf Liquidationsquote. Zu den immateriellen Rechten zählt das Recht auf Beteiligung an der Geschäftsführung der Gesellschaft und ein Recht darauf zum Gesellschaftsführer gewählt zu werden. Zu dieser Rechtsgruppe gehören auch das individuelle Kollektivrecht auf Information und Kontrollrechte, auf Einberufung der Hauptversammlung u.a. Die Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von über 1/5 des Stammkapitals sind dabei berechtigt, eine Auflösung der Gesellschaft zu beantragen, wenn wichtige Gründe dazu vorliegen.

Die Obliegenheiten der Gesellschafter sind im Art. 124 HG enthalten und lassen sich auch in materiellen und immateriellen teilen.

Zu den materiellen Pflichten zählt die Verpflichtung auf Zahlung der Kapitalleinlage. Die Nichteinhaltung dieser Obliegenheit kann zum Ausschluss des Gesellschafters führen. Dabei verliert er bei Nichtanzahlung seiner Kapitaleinlage sein Recht auf seinen Gesellschaftsanteil und die Dividende daraus und muss die gesetzlichen Zinsen, sowie eine Entschädigung zahlen. Beim Beschluss der Hauptversammlung über eine Nachschusszahlung hat ein Gesellschafter diese einzuzahlen, falls er sein Austrittsrecht nicht ausübt. Dem Ausschluss des Gesellschafters folgt entweder eine Verminderung des Kapitals oder die Aufteilung seines Gesellschaftsanteils unter den übrigen Gesellschaftern. Der Gesellschaftsanteil kann einem Dritteln durch die Gesellschaft angeboten werden.

Zu den immateriellen Obliegenheiten gehört die Beteiligung an der Geschäftsführung der Gesellschaft, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erfüllen, die Gesellschaftsinteressen zu wahren u.a. Für die Gesellschafter in der GmbH gilt auch das Wettbewerbsverbot.

III. Rechte und Pflichten der Geschäftsführer

Mit der Gesellschaftsvertretung und -führung werden ein oder mehrere Geschäftsführer beauftragt. Der Geschäftsführer ist das einzige Vertretungsorgan der Gesellschaft. Er wird von der Hauptversammlung gewählt und ins Handelsregister eingetragen. Der Eintrag ins Handelsregister bedarf des Vorlegens seiner notariell beglaubigten Zustimmung samt Unterschriftsprobe. Das Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft werden durch einen Vertrag geregelt. Für den Geschäftsführer gilt ein Wettbewerbsverbot – ihm ist es verboten, Geschäfte in seinem oder im Namen von Dritten abzuschließen, sich an offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder an anderen GmbH´s zu beteiligen, Mitglied der Geschäftsführungsorgane anderer Gesellschaften zu sein, wenn diese eine vergleichbare Tätigkeit ausüben u.a. Die Gesellschaft kann aber den Geschäftsfürer von diesem Wettbewerbsverbot befreien.

Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers kann unter den folgenden Voraussetzungen beendet werden:

  • Entmündigung oder Tod des Geschäftsführers;
  • nach Beschluss der Hauptversammlung;
  • auf Antrag des Geschäftsführers.

IV. Kapital und Gesellschaftsanteile

Ein der Hauptmerkmale der GmbH ist das Kapital. Es besteht aus den Kapitaleinlagen der Gesellschafter und es wird in das Handelsregister eingetragen. Wegen der Garantiefunktion des Kapitals müssen die Kapitaleinlagen real eingezahlt werden. Die Gesellschaft selbst darf nicht an die Kapitalanzahlung beteiligt werden. Sie dürfen höher aber nicht niedriger als das Stammkapital sein. Der Rest der höheren Kapitaleinlagen bildet einen Reservefonds. Die Kapitalanteile können unterschiedlich und ungleich sein. Der Gesellschaftsanteil stellt das Gesellschaftsverhältnis zwischen dem jeweiligen Gesellschafter und der Gesellschaft dar. Die Gesellschaftsanteile können übertragen, geerbt und aufgeteilt werden.

Das Kapital hat eine gesetzlich festgestellte Mindesthöhe. Zur Sicherung der finanziellen Stabilität der Gesellschaft sowie der Interessen der Gesellschaftsgläubiger setzt das Handelsgesetz Mechanismen zur Kapitaländerung voraus, die die Mindestüberdeckung des Kapitals durch das Gesellschaftsvermögen garantiert. Eine Kapitalerhöhung oder eine Kapitalherabsetzung ist unter Umständen ist möglich.

Die Kapitalerhöhung ist im Art. 148 HG geregelt. In Abhängigkeit davon, ob es um eine Erhöhung durch die Verschiebung neuen Vermögens ins Gesellschaftsvermögen oder durch einen die Kapitalanzahl überschreitenden Vermögensanteil des Gesellschaftsvermögens geht, spricht man von einer effektiven und einer nominalen Kapitalerhöhung. Art. 148 Abs. 2 HG erlaubt eine nominale Erhöhung durch drei rechtliche Verfahren: Erhöhung der Stammeinlagen, Subskription neuer Stammeinlagen, Aufnahme neuer Gesellschafter. Die Kapitalerhöhung setzt an erster Stelle Vermögen aus einem nicht ausgeschütteten Jahresgewinn im laufenden Geschäftsjahr, von einem vorigen Geschäftsjahr oder einem Reservefonds voraus. Desweiteren ist ein Beschluss der Hauptversammlung und eine Eintragung der Erhöhung ins Handelsregister erforderlich.

Die Kapitalherabsetzung ist im Art. 149 HG geregelt. Diese kann ebenfalls effektiv oder nominal sein. Bei der effektiven Kapitalherabsetzung wird ein Vermögensteil aus dem Gesellschaftsvermögen rausgenommen; bei der nominalen Herabsetzung wird die Kapitalanzahl zu der Vermögensanzahl eingestellt. Das Verfahren erfordert außer dem Beschluss der Hauptversammlung auch eine vorherige Benachrichtigung der Gläubiger und entweder die Sicherung ihrer bestehenden Forderungen oder die Zahlung dieser Forderungen. Wenn die Gläubiger innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntmachung des Beschlusses ihres Nichteinverständnis nicht schriftlich erklären, beantragt der Gesellschaftsführer die Kapitalherabsetzung zur Eintragung ins Handelsregister, wobei er die Zustimmung oder die Befriedigung der Gläubiger nachweist. Dabei trägt der Geschäftsführer die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben bezüglich der Herabsetzung des Kapitals. Nach Art. 149 Abs. 3 HG kann die die Herabsetzung durch Wertminderung des Geschäftsanteils, Erstattung der Stammeinlagen des ausgeschiedenen Gesellschafters oder Befreiung von der Pflicht zur Einzahlung des unbezahlten Teils der Stammeinlagen erfolgen.

Die beiden Formen der Kapitaländerung erfordern eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags und ihren Eintrag ins Handelsregister.

V. Besteuerung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegt der Besteuerung mit der Körperschaftsteuer in Höhe von 10%. Die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter wird mit weiteren 5% besteuert.

VI. Liquidation

Die Auflösung und die Liquidation der GmbH erfolgen nach den Regeln in Art. 154 ff. HG. Sie erfolgen sowohl nach den allgemeinen Regeln für Auflösung und Liquidation der Kapitalgesellschaften, als auch nach einigen Sonderregeln. Die GmbH kann vom Gericht unter den folgenden Bedingungen gemäß Art. 155 HG aufgelöst werden:

  • auf Antrag der Gesellschafter, deren Gesellschaftsanteile insgesamt mehr als 1/5 des Kapitals darstellen, wenn wichtige Gründen vorliegen;
  • auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn die Gesellschaftstätigkeit gesetzwidrig ist;
  • auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn die Gesellschaft innerhalb von 3 Monaten ohne einen Geschäftsführer bleibt.

Ein Liquidationsverfahren kann sowohl nach den allgemeinen Regeln durchgeführt werden, als auch auf Antrag des Prüfers oder der Gesellschafter mit mehr als 1/10 Gesellschaftsanteil.