Die Aktiengesellschaft in Bulgarien
Die Aktiengesellschaft ist die klassische Form der Kapitalgesellschaften. Sie weist wichtige Unterschiede zu der Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf. Gem. Art. 158 HG ist die Aktiengesellschaft eine Kapitalgesellschaft korporativer Art. Das Kapital ist in Aktien aufgeteilt, die im Unterschied zu den Gesellschaftsanteilen immer gleich sind und ein Wertpapier darstellen. Dabei können diese frei übertragen werden. Die Übertragung erfordert kein formales Handeln, sondern wird von der Art der Aktien bestimmt. Die Aktien sind untrennbar, können aber durch zwei oder mehreren Personen gemeinsam besitzt werden. Die Beteiligung der Aktionäre hat keine persönliche Grundlage. Daher sind sie zu keiner Beteiligung an der Geschäftsführung der Gesellschaft und folglich auch zu keiner Loyalität gegenüber der AG verpflichtet.
Die Beteiligung an der Gesellschaft ist materiell, wobei die Kapitaleinlagen sowohl Geld- als auch Sacheinlagen sein können. Die Gesellschafter sind für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft nicht verantwortlich. Die Gesellschaftsverhältnisse sind in einer Satzung geregelt.
Das Hauptmerkmal der AG ist die Gesellschaftsbeteiligung der Aktionäre. Das Kapital der AG besteht aus Aktien. Diese stellen gemäß Art. 175 Abs. 1 HG Wertpapiere dar, die die Beteiligung ihres Inhabers an der Gesellschaft materialisieren. Die Aktie weist den Kapitalanteil des jeweiligen Aktieninhabers auf. Die Aktien haben einen Nettowert und einen Emissionswert, wobei der Emissionswert nicht niedriger als der Nettowert sein darf. Folglich sind die beiden Werte mindestens gleich. Das Handelsgesetz bestimmt einige Aktienarten: verfügbare – wie Namensaktien oder Inhaberaktien; nichtverfügbare Aktien, die keine Wertpapiere sind; einfache Aktien und Vorrechtaktien, eigene Aktien u. a. Die Summe der gezeichneten Aktien bildet das Gesellschaftskapital. Der Mindestwert einer Aktie darf sich nicht weniger als auf 1 BGN belaufen und es besteht keine Einschränkung bei dem Höchstwert einer Aktie. Bei der Gründung müssen alle Aktien des Kapitals gezeichnet und mindestens 25 % ihres Wertes muss angezahlt werden. Der Rest ist innerhalb von 2 Jahren nach der Gründung zu zahlen. Andersfalls kann der Aktionär ausgeschlossen werden.
Gem. Art. 181 HG gibt die Aktie (stimmberechtigte Aktien) ihrem Inhaber ein Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Alle Aktien, die die gleichen Rechte ihres Inhabers darstellen, bilden eine Aktienklasse. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die AG auch stimmrechtslose Aktien ausgibt, die aber nicht mehr als 50% aller Aktien darstellen dürfen. Die Stimmlosigkeit bezieht sich meistens auf die Vorrechtaktien. Die Aktien dürfen übertragen und versetzt werden.
Die Gründung der AG setzt das Sammeln des Stammkapitals voraus. Alle Aktien des Stammkapitals müssen vor der Einschreibung ins Handelsregister gezeichnet werden. Nach den allgemeinen Regeln dürfen Gründer nur geschäftsfähige Personen sein. Diese Voraussetzung besteht nicht für die Aktieninhaber, die später Aktien zeichnen. Eigene Aktien darf die AG nur unter bestimmten Bedingungen aneignen und dabei nur in einer gesetzlich vorgegebenen Anzahl. Wenn es nicht um ein Kapitalabsetzungsverfahren oder um Aktien mit Rückkaufvorzug geht, darf der Wert der erworbenen eigenen Aktien die Grenze von 10 % des Kapitals nicht überschreiten. Alle restlichen Aktien müssen entweder verkauft oder entwertet werden. Für den Erwerb von eigenen Aktien ist es erforderlich, dass die Aktien ganz eingezahlt sind und dass der Erwerb entweder unentgeltlich ist oder durch in Rechnung des nicht verteilten Gewinns erledigt wird. Als Nachfolge des Erwerbs von eigenen Aktien darf die AG die in diesen Aktien enthaltenen Rechten nicht ausüben.
Von den Aktien sind die Interimsscheine zu unterscheiden. Der Zwischenschein ist auch ein Wertpapier, das die Rechte der Aktionäre, sowie ihr Recht auf Erhalt der Aktien darstellt. Dieser wird als ein Namenswertpapier behandelt und übertragen.
II. Obligationen
Neben Aktien und Interimsscheinen kann die Aktiengesellschaft auch Obligationen ausgeben. Die Obligationen stellen Darlehen dar, die die Obligationäre der Gesellschaft geben. Als Verleiher verfügen sie über gemeinsame Rechte. Der Obligationär ist kein Mitglied, sondern ein Gläubiger der Gesellschaft. Er nimmt an ihrer Geschäftsführung nicht teil und haftet nicht für die Folgen ihrer Unternehmenstätigkeit. Die Obligationen sind Wertpapiere, die insgesamt zwei Forderungen enthalten – die Hauptschuld und die Zinsen. Es gibt langfristige und kurzfristige, zinsbringende und nicht zinsbringende, einklagbare und nicht einklagbare Obligationen, Wechselobligationen u. a.
Die Obligationsausgabe unterliegt einem besonderen Verfahren. Gem. Art. 204 HG sind die folgenden Voraussetzungen erforderlich:
- Die Obligationsausgabe erfolgt erst nach dem Ablauf des zweiten Jahres nach der Gesellschaftsgründung;
- Die Gesellschaft muss zwei Jahresberichte angenommen und bekanntgemacht haben;
- Die Obligationsausgabe bedarf desweiteren eines Beschlusses der Hauptversammlung. Ausnahmsweise kann dies dem Direktorenrat, bzw. dem Vorstand bis zu einer vorbestimmten Grenze durch die Hauptversammlung erlaubt werden.
Des weiteren sind die Obligationen erst nach vollständiger Leistung ihres Emissionswertes auszugeben. Gem. Art. 206 Abs. 2 HG haben die Personen, die Obligationen gezeichnet haben, die Beiträge auf ein Sonderkonto bei einer von der Gesellschaft benannten Bank einzuzahlen. Die Gesellschaft schließt einen Darlehensvertrag mit der Bank und macht ihn und den Beschluss über die Obligationsausgabe im Handelsregister bekannt.
Außer ein Anrecht auf Hauptforderung und Zinsen, die persönliche Rechte jedes Obligationsinhabers sind, haben die Obligationäre auch gemeinsame Rechte. Diese sind mit ihrem Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung der Obligationäre bei jeder neuen Emission von Obligationen verbunden. Diese Hauptversammlung ist kein Organ der Aktiengesellschaft. Ihre Einberufung ist aber in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen erforderlich:
- wenn es einen Vorschlag auf Änderung des Unternehmensgegenstands oder der Unternehmenstätigkeit gibt;
- wenn eine Gesellschaftsumwandlung vorgeschlagen wird;
- wenn eine neue Emission von Vorzugsobligationen vorgeschlagen wird;
- wenn neue Wechselobligationen ausgegeben werden, ist die Zustimmung der Obligationären mit Wechselobligationen erforderlich.
II. Gründung
Die Aktiengesellschaft wird von mindestens zwei Personen gegründet. Eine Ausnahme macht die Einmannaktiengesellschaft, die nur einen Gründer hat.
Gem. Art. 160 HG sind Gründer alle Personen, die bei der Stammversammlung Aktien gezeichnet haben. Art. 160, Abs. 2 HG enthält ein Verbot für die, die Insolvenz angemeldet haben, an einer AG Aktien zu zeichnen. Die Gründer können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Bei der Gründung kann die AG selbst keine Aktien zeichnen, sie kann also kein Gründer von sich selbst sein. Eine Gesamthaftung für alle Gründer liegt vor, wenn die AG selbst Aktien gezeichnet hat. Für die Anzahlung der Aktien haftet auch der mittelbare Stellvertreter, der im Namen und in Rechnung der Gesellschaft Aktien zeichnet. Alle Gründer haften gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten für Verbindlichkeiten, die sie vor der Gesellschaftsgründung in ihrem Namen eingegangen sind. Wenn vor der Einschreibung Aktien gezeichnet worden sind, sind die Gesellschafter zur Anzahlung verpflichtet.
Das Gründungsverfahren besteht aus mehreren Phasen. An erster Stelle ist die Durchführung einer Gründungsversammlung, auf der alle Aktien zu zeichnenden Personen anwesend sind oder vertreten werden. Die Gründungsversammlung trifft gemäß Art. 163 Abs. 3 HG vier Beschlüsse:
- beschließt über die Errichtung der Gesellschaft;
- billigt die Satzung. Ihr Inhalt ist im Art. 165 HG bestimmt;
- bestimmt die Höhe der Gründungsaufwendungen;
- bestellt abhängig vom Geschäftsführungssystem einen Aufsichts- bzw. einen Direktorenrat.
Die letzte Voraussetzung für die Entstehung der Aktiengesellschaft ist die Eintragung in das Handelsregister. Sie erfordert dass:
- die Satzung gebilligt worden ist;
- alle Aktien des Kapitals gezeichnet wurden;
- die in der Satzung vorgesehene Einlage mit nicht weniger als 25 % des Aktienwerts eingezahlt worden ist;
- ein Aufsichts- bzw. ein Direktorenrat bestellt wurde;
- die anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wurden.
III. Rechte und Pflichten der Aktionäre
Die Rechte und Pflichten der Aktionäre ergeben sich aus der Aktie. Gem. Art. 181, Abs. 3 S. 2 HG sind alle Aktionäre derselben Aktienklasse gleich zu behandeln, in Umkehrschluss dürfen die Aktionäre der verschiedenen Klassen unterschiedliche Rechte haben. Die einzelne Aktie und die daraus geleitete Rechte sind untrennbar, folglich werden Rechte und Pflichten zusammen übertragen. Ausnahmsweise ist es möglich bestimmte Rechte unter gesetzlich bestimmten Bedingungen zu übertragen. Gem. Art 185, Abs. 3 HG kann auch das Stimmrecht beim Versetzen der Aktie für eine bestimmte Zeit übertragen werden. Die Rechte der Aktionäre dürfen nicht betroffen werden, es sei denn dass eine Zustimmung der jeweiligen Aktionäre beim Zeichnen der Aktien ausgedrückt wurde. Ein unaufhebbares Recht des Aktieninhabers ist sein Recht auf Dividende. Auch hier lassen sich die Rechte und Pflichten in materielle und immaterielle aufteilen. Desweiteren unterscheidet man auch individuelle und kollektive Rechte und Pflichten.
Materielle Rechte:
- Recht auf Gewinnanteil, wobei ein Recht auf zusätzlichen oder auf gesicherten Gewinnanteil bestehen kann. Dieses Recht ist unaufhebbar und ist durch die folgenden Voraussetzungen bedingt: ein abgelaufenes Geschäftsjahr, Gewinn, ein gebilligter Finanzbericht und ein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverteilung;
- Recht auf Liquidationsquote;
- Recht auf Auszahlung von Zinsen auf die geleisteten Einlagen, wenn ein solches Recht in der Satzung vorgesehen ist;
- Vorzugsrecht, welches darin besteht, dass der Aktionär einen gleichmäßigen Anteil von neu ausgegebenen Aktien zeichnen kann;
- Recht auf Tausch der Namensaktien gegen Inhaberaktien und umgekehrt nach der vollständigen Leistung ihres Wertes.
Immaterielle Rechte:
- Geschäftsführungsrechte, die in einer Teilnahme an der Hauptversammlungstätigkeit und in einem Stimmrecht bestehen.
- Kontrollrechte.
- Kollektive Rechte (Minderheitsrechte) – Das sind Rechte die nicht zugunsten eines Aktieninhabers, sondern eines gesetzlich bestimmten Kapitalanteils bestehen. Diese sind z. B.:
- Recht der Aktionären, die mind. ein Fünftel des Kapitalwerts besitzen, auf Erweiterung der Diskussionsthemen in die Tagesordnung der Hauptversammlung nach ihrer Bekanntmachung oder nach der Zusendung der Einladungen – Art. 223 HG;
- Recht der Aktionäre, die mind. ein Fünftel des Kapitalwerts besitzen, auf Einberufung der Hauptversammlung;
- Recht der Aktieninhaber von einem zehnten Teil des Kapitalwerts auf eine Kontrolleurauswahl.
Pflichten:
Die Aktionäre sind zu keine persönliche Beteiligung an der Geschäftsführung der Aktiengesellschaft, sondern gem. Art 188 HG zur Leistung der Einlagen für die subskribierten Aktien verpflichtet. Das Gesetz schreibt eine maximale Frist von 2 Jahren dafür, die durch die Satzung nicht verlängert werden kann. Der Leistungsunterlassung folgt einer Entschädigung oder auch ein Ausschluss der säumigen Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht in der ihnen gewährten Nachfrist von einem Monat einzahlen. Folge daraus ist entweder eine Abkürzung des Kapitals oder das Angebot zum Verkauf von neuen Aktien mit demselben Wert.
In der Satzung kann auch ein Hinterlegen von Sicherheiten für den nicht eingezahlten Teil der Einlagen aufgenommen werden.
IV. Hauptversammlung der Aktionäre
Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären, die ein Stimmrecht haben. An der Hauptversammlung können sich die Aktionäre sowohl persönlich als auch durch Vertretung beteiligen. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung ist im Art. 221 HG geregelt. Keine Rechte dieser Zuständigkeiten dürfen übertragen werden, es sei denn dies ist gesetzlich vorgeschrieben (so kann z.B. die Erhöhung des Kapitals auch von dem Direktorenrat oder vom Vorstand auf Antrag der Hauptversammlung durchgeführt werden). Gem. Art. 222 HG wird die erste Hauptversammlung spätestens 18 Monaten nach der Gesellschaftsgründung und die jährliche Hauptversammlung spätestens 6 Monate nach Ende des Berichtjahres durchgeführt. Die Hauptversammlung wird von den ständigen Gesellschaftsorganen oder von den Aktienären, die mind. ein Fünftel des Kapitals besitzen, einberufen. Die Durchführung der Hauptversammlung findet innerhalb von 30 Tagen nach der Bekanntmachung statt. Das gesetzlich vorgeschriebene Quorum entspricht der Hälfte des Kapitals. Die Hauptversammlung trifft die Entscheidungen mit Mehrheit der anwesenden Aktien. Die Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, erfordern eine Zustimmung der 2/3 des Kapitals und nur der Beschluss über eine Umwandlung der Gesellschaft ist mit einer ¾ Mehrheit zu treffen. Für manche Beschlüsse ist als konstitutive Wirkung die Eintragung ins Handelsregister vorgeschrieben.
V. Geschäftsführungsstruktur
Eine weitere Besonderheit der Aktiengesellschaft nach dem bulgarischen Gesellschaftsrecht ist seine Geschäftsführungsstruktur. Es bestehen zwei Arten von Geschäftsführungsstrukturen der Aktiengesellschaften – das einstufige System (Direktorenrat) und das zweistufige System (Aufsichtsrat und Vorstand). Ein weiteres ständiges Gesellschaftsorgan ist natürlich die Hauptversammlung, die aber keine führende Rolle in der Geschäftsführung spielt.
VI. Geschäftsführung
Mit der Geschäftsführung ist, abhängig von der gewählten Geschäftsführungsstruktur, der Direktorenrat, bzw. der Vorstand mit dem Aufsichtsrat (alle ständige Organe der Aktiengesellschaft) betraut. Allgemeine Regeln für die beiden Geschäftsführungssysteme sind in den Art. 233 bis 240 HG enthalten. Die Amtszeit ist auf 5 Jahren begrenzt, aber es besteht keine Begrenzung bei der Anzahl der Wahlperioden. Für Entscheidungen ist ein Quorum von der Hälfte der Mitglieder vorgesehen, es ist kein geringeres Quorum erlaubt. Die Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden getroffen. Diese Organe sind kollektiv, an den sowohl natürliche als auch juristische Personen teilnehmen können. Jedes Geschäftsführungsorgan hat eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern. Falls diese Anzahl nicht behalten wird, ist dies eine Voraussetzung für die Auflösung der Aktiengesellschaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Verhältnisse zwischen der Gesellschaft und den Mitglieder der Gesellschaftsorgane werden durch einen Geschäftsführungsvertrag geregelt.
Die Mitglieder der Organe werden gewählt – den Vorstand vom Aufsichtsrat und den Direktorenrat von der Hauptversammlung. Die Wahl bedarf der schriftlichen und notariell beglaubigten Zustimmung der jeweiligen Mitglieder der Organe. Die Mitglieder der jeweiligen Organe haben ihre Rechte, Pflichte und Zuständigkeiten.
An erster Stelle sind die Mitglieder des jeweiligen Organs je nach den gesetzlichen Vorschriften und je nach der Innenverteilung der Funktionen gleichberechtigt. Desweiteren heben sie ihren Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre nachzugehen. Die konkreten Verpflichtungen der Mitglieder sind nicht ausführlich aufgezählt. Manche davon sind die Informationspflicht gegenüber den Aktionären, das Wettbewerbsverbot, die Verpflichtung das Stillschweigen über Firmeninformationen zu bewahren, Interessenkollisionen zu entgehen etc. Gem. Art. 240 HG haften alle Mitglieder gesamtschuldnerisch und haben eine Sicherheit in Höhe von mindestens drei Monatsvergütungen zu hinterlegen.
Für die Geschäftsführung sind der Direktorenrat, bzw. der Vorstand zuständig. Sie verwalten und vertreten die AG gegenüber Dritten. Gem. Art. 235 HG erfolgt die Vertretung gemeinsam, aber die Satzung kann eine andere Vertretungsmöglichkeit vorschreiben. Der Direktorenrat, bzw. der Vorstand nach Bewilligung des Aufsichtsrates kann einen oder mehrere Ratsmitglieder zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigen. Die Gesellschaftsvertreter werden ins Handelsregister eingetragen und legen Unterschriftsproben vor. Gem. Abs. 3 sind Einschränkungen der Vertretungsmacht gegenüber Dritten unwirksam. Auch ist die Ermächtigung und der Vollmachtentzug gegenüber gutgläubigen Dritte erst nach Eintragung und Bekanntmachung im Handelsregister wirksam. Im Gesetz und in der Satzung können noch weitere Rechtsgeschäfte bestimmt werden, die dem Beschluss des Direktorenrats oder des Aufsichtsrat bedürfen. Einige davon sind in Art. 236 HG benannt.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden Geschäftsführungssystemen sind:
a) Einstufige Aktiengesellschaft:
Es gibt nur ein Organ der Geschäftsführung – der Direktorenrat. Er verwaltet und vertritt die Gesellschaft. Die Geschäftsführung wird meistens durch den Direktorenrat einem oder mehreren Personen (Direktoren) übertragen, die seine Zuständigkeiten ausübt. Diese Direktoren vertreten die Gesellschaft gegenüber Drittpersonen und üben die Vertretungsmacht aufgrund eines Vertrags aus. Der Direktorenrat wird von der Hauptversammlung bestimmt.
b) Zweistufige Aktiengesellschaft:
Es bestehen zwei Organe der Geschäftsführung – der Aufsichtsrat und der Vorstand.
- Vorstand – er verwaltet und vertritt die Gesellschaft. Zu seinen Zuständigkeiten gehören die Geschäftsführung, die Ausfertigung des Jahresberichtes und den Vortrag eines dreimonatlichen Berichtes vor dem Aufsichtsrat. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestimmt und dieser kann ihn zu jeder Zeit wechseln.
- Aufsichtsrat – er hat eine Aufsichtszuständigkeit und wird von der Hauptversammlung bestimmt. Die ausgeübte Aufsicht kann vorläufig und nachfolgend sein. Sie besteht in den obligatorischen Berichten des Vorstands und in den Zulassungsbeschlüssen bezüglich mancher abzuschließenden Geschäfte. Der Aufsichtsrat besteht aus 3 bis 7 Personen.
VII. Jahresabschluss
Einen Gewinn kann unter den Aktionären erst nach dem Jahresabschluss verteilt werden. Der Jahresabschluss erfolgt durch den Jahresbericht, das aus einer Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Der Jahresbericht umfasst den Zeitraum bis zum 31.12 des Geschäftsjahres. Der Jahresbericht steht unter der Aufsicht von durch die Hauptversammlung ausgewählten unabhängigen Prüfern. Diese sind keine Organe der Gesellschaft und überprüfen den Jahresbericht aufgrund eines mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrages. Der Jahresbericht wird vom Direktorenrat oder von dem Vorstand erstellt. Nach dem Aufsichtsbericht der Prüfer wird das Jahresbericht der Hauptversammlung oder dem Aufsichtsrat beim zweistufigen Geschäftsführungssystem zur Bewilligung vorgelegt. Dazu legen der Direktorenrat oder der Vorstand einen Vorschlag für Gewinnverteilung bei. Der Jahresbericht wird im Handelsregister bis zum 30. Juni des nächsten Geschäftsjahres bekanntgemacht. Der Jahresabschluss steht im Zusammenhang mit der Gewinnverteilung. Gemäß Art. 247a HG können Dividende und Zinsen nur ausgezahlt werden, wenn der Reinwert des Gesellschaftsvermögens danach mindestens den Betrag des Kapitals der Gesellschaft, der Rücklagen und der in den übrigen gesetzlich zu bildenden Fonds erreicht. Der Reinwert des Vermögens stellt der Unterschiedsbetrag zwischen den Werten der Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft dar. Also Gewinnverteilung kann nur durchgeführt werden, soweit es einen Gewinn festgestellt ist.
VIII Besteuerung.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegt der Besteuerung mit der Körperschaftsteuer in Höhe von 10%. Die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter wird mit weiteren 5% besteuert.
IX. Auflösung der Aktiengesellschaft
Die Voraussetzungen für eine Auflösung sind im Art. 252 HG ausführlich aufgezählt.