Der Leasingvertrag in Bulgarien

Der Leasingvertrag wird von Art. 341 bis Art. 347 HG geregelt. Der Leasinggeber ist verpflichtet, die Nutzung einer Sache gegen Entgelt anzubieten. Der Leasingnehmer hat anderseits die vereinbarte Summe zu bezahlen, meistens eine monatliche Rate. Im Prinzip wird der Leasingvertrag als Vertrag über allgemeine Bedingungen in schriftlicher Form abgeschlossen. Gemäß Art. 1, Abs. 1, P. 15 HG ist Kaufmann im Sinne des HG jede natürliche oder juristische Person, die Leasing betreibt. Manche Vorschriften für den Mietvertrag (der im Gesetz über die Schuldverhältnisse und die Verträge festgesetzt ist) werden auf den Leasingvertrag angewendet. Nach dem Verpflichtungscharakter des Vertrages lassen sich zwei verschiedene Formen des Leasings unterscheiden: das operative Leasing und das finanzielle Leasing. Das operative Leasing ist im Art. 342, Abs. 1 HG geregelt. Mit dem Abschluss eines operativen Leasingvertrags verpflichtet sich der Leasinggeber, gegen Entgelt eine Sache zur Nutzung zu stellen. Die Parteien können vereinbaren, dass der Leasinggeber zusätzliche Dienstleistungen als Wartung und Reparatur trägt. Der Leasingnehmer zählt in Raten, deren Zahlungsfrist und Zahlungsweise von den Parteien beim Vertragsabschluss bestimmt werden. Der Leasingnehmer kommt für alle Instandhaltungskosten auf. Der Leasingnehmer ist auch verpflichtet, die Sache nach der Vertragsfrist zurückzugeben. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, den Leasinggeber für Schäden und Übergriffe der Sache, deren Nutzung durch einen Leasingvertrag überlassen wird, unverzüglich anzuzeigen. In der Praxis vereinbaren die Parteien oft das folgende- der Leasingnehmer ist verpflichtet, die Sache zu versichern und in bestimmten Zeitabständen dem Leasinggeber Zutritt zu der Sache zu gewähren.

Die zweite Art vom Leasing ist das finanzielle Leasing. Gemäß Art. 342, Abs. 2 HG verpflichtet sich der Leasinggeber mit dem Leasingvertrag von einem Dritten eine Sache solchen Bedingungen entsprechend, die vom Leasingnehmer zu bestimmen sind, zu erwerben und sie ihm zur Nutzung gegen Entgelt zu überlassen. Das finanzielle Leasing ist ein Bankgeschäft, dessen Partei eine Bank oder ein Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes über die Kreditinstitute ist. Der Leasingnehmer trägt das Risiko von einem zufälligen Untergang oder Vernichtung der Sache und von der Beschädigung der Sache. Der Finanzleasinggeber ist verpflichtet, seine Rechte gegenüber dem Dritten zusammen mit der Übertragung der Eigentumsrechte an der Sache zu übertragen. Der Leasinggeber ist verpflichtet, die Sache zu übergeben und freie Nutzung der Sache, die Gegenstand des Finanzleasingvertrag ist, zu versichern. Es ist empfehlenswert, dass die Parteien folgende Klauseln im Vertragsinhalt aufnehmen: Klauseln im Verbindung mit der Verantwortung des Leasinggeberes zur Erfüllung der von dem Leasingnehmer bezüglich der Wahl des Leasingvertragsgegenstands gemachten Vorgaben, bezüglich der Übereinstimmung der von dem Leasingnehmer bestimmten Qualitätskriterien zu dem Leasinggegenstand, sowie Klauseln bezüglich der Ansprüche des Leasingnehmers bei Mängel innerhalb der Garantiezeit. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die Beiträge für die Nutzung des Leasingvertragsgegenstands zu zahlen und den Leasingvertragsgegenstand nach dem Ablauf der Vertragsfrist zurückzugeben. Der Leasingnehmer kann mit der Zustimmung des Leasinggebers die Nutzung der Sache einem Dritten überlassen. Der Leasingnehmer kann die Sache während der Laufzeit des Vertrags oder nach ihrem Ablauf erwerben.