Die Erklärung der Insolvenz in Bulgarien

Die Insolvenz wird durch das zuständige Insolvenzgericht bei einer der folgenden Voraussetzungen erklärt:

  • Wenn kein Sanierungsplan fristgemäß unterbreitet wurde;
  • Wenn der unterbreitete Plan nicht gebilligt oder nicht bestätigt wurde;
  • Wenn es offensichtlich ist, dass die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft die Insolvenzmasse beeinträchtigen wird;
  • Wenn das Vermögen nicht ausreicht, um die Insolvenzkosten zu decken;
  • Wenn der Insolvenzschuldner die Vereinbarung gem. Art. 740 HG nicht einhält.

Das Gericht erklärt die Insolvenz durch einen Gerichtsbeschluss. Hiermit:

  • erklärt das Gericht den Insolvenzschuldner für insolvenzfällig und verordnet die Auflösung der Tätigkeit des Unternehmens;
  • verordnet einen allgemeinen Beschlag und Sperre des Vermögens des Insolvenzschuldners;
  • hebt die Befugnisse der Organe des Insolvenzschuldners – eine juristische Person – auf;
  • entzieht dem Insolvenzschuldner das Recht, sein Vermögen, das zur Insolvenzmasse gehört, zu verwalten und darüber zu verfügen;
  • verordnet die Verwertung des Insolvenzvermögens und die Verteilung der Summe an den Gläubigern.

Der Gerichtsbeschluss über die Insolvenzerklärung wirkt allen gegenüber und unterliegt einer sofortigen Vollstreckung. Die Entscheidung hat eine erklärende und konstitutive Wirkung. Ab diesem Moment werden alle Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners fällig. Dem Insolvenzschuldner sind alle Rechte bezüglich des Vermögens in der Insolvenzmasse sowie bezüglich des Unternehmens entzogen.

Nachdem das gesamte Insolvenzvermögen in Geld umgewandelt wird, beginnt der Insolvenzverwalter mit seiner Verteilung. Die Verteilung läuft unter der Aufsicht des Gerichts. Eine Voraussetzung für die Durchführung der Verteilung des Vermögens ist, dass es in der Insolvenzmasse genug Mittel gibt. Dies wird vorläufig durch eine Bilanz-Rechnung des Insolvenzverwalters festgestellt, die durch das Gericht bestätigt wird. Die Insolvenzgläubiger werden nach den jeweiligen Kategorien befriedigt, deren Reihenfolge gesetzlich geregelt ist.