Das Lagergeschäft im bulgarischen Handelsrecht

Es wird angenommen, dass eine legale Definition des Lagergeschäfts im Art. 573 des HG festgesetzt wird. Mit dem Lagervertrag nimmt der Lagerhalter gegen Vergütung Güter zur Lagerung und Aufbewahrung mit der Verpflichtung, sie dem Einlagerer oder einer anderen dazu ermächtigten Person zurückzugeben, an. Der Gesetzgeber fördert eine schriftliche Form für dieses Geschäft und auch dessen Eintragung ins Lagerregister an.

Gegenstände dieses Geschäfts sind ersetzbare bewegliche Sachen, die im Handelsverkehr sind. Beim Lagergeschäft gilt in der Regel das folgende: der Lagerhalter muss Güter von demselben Art, Abart, von derselben Qualität und Menge zurückgeben. Es kann aber auch vereinbart werden, dass der Lagerhalter dieselben Güter zurückgeben muss.

Pflichten des Lagerhalters:

  1. Der Lagerhalter muss die Güter aufbewahren, d.h. dass er dazu verpflichtet ist, die körperliche Ganzheit der Güter und deren Qualität zu behalten;
  2. Der Lagerhalter hat dem Einlagerer Zugang zur Ware während den üblichen Geschäftszeiten des Lagerhauses zu gewähren um diese zu prüfen, Proben zu entnehmen und mit Zustimmung des Lagerhalters zu erhalten, zu verpacken, zu sortieren, zu kommissionieren und ähnliche Handlungen vorzunehmen;

  3. Treten Veränderungen an dem Gut ein, welche dessen Entwertung befürchten lassen, so hat der Lagerhalter die Person, die das Gut zu erhalten befugt ist, und wenn diese unbekannt ist, den Einlagerer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen;

  4. Der Lagerhalter hat im Namen des Einlagerers und für seine Rechnung das bei ihm befindliche Gut zum angegebenen Wert gegen Brand, Überschwemmung und Erdbeben zu versichern, es sei denn, dass es bereits versichert ist oder der Einlagerer sich der Versicherung entgegensetzt. Auf Verlangen des Einlagerers muss der Lagerhalter das Gut auch gegen andere Gefahren versichern;
  5. Auf Verlangen des Einlagerers muss der Lagerhalter einen Lagerschein für das in Empfang genommene Gut ausstellen. Im HG handelt es sich um einen allgemeinen Lagerschein, der zur Zeit des Vertragsabschlusses ausgestellt wird und die ganze Menge der Güter umfasst. Der Lagerhalter ist verpflichtet einen Lagerschein für eine bestimmte Menge der Güter im Austausch für den allgemeinen Lagerschein auszustellen. Das ist eigentlich ein Austausch von Wertpapieren. Der Lagerhalter kann die Ausstellung eines Lagerscheins verweigern, wenn der Einlagerer seine Vergütung nicht bezahlt hat, die vom Lagerhalter getragenen Kosten in Verbindung mit der Aufbewahrung der Güter nicht zurückbezahlt hat oder wenn andere Gründe dazu vorliegen.
  6. Der Lagerhalter muss die gleichen Güter oder andere Güter von derselben Art/Qualität zurückgeben, der Lagerhalter kann Schwund abrechnen, nur wenn die Parteien das vereinbart haben. Das hinterlegte Gut wird dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, demjenigen, der durch die ununterbrochene Reihenfolge der Indossamente legitimiert ist und den Schein in der Hand hat, gegen seine Vorlegung zurückgegeben.

Pflichten des Einlagerers:

  1. Bei Vertragsabschluss muss der Einlagerer dem Lagerhalter alle für die Aufbewahrung des Gutes notwendigen Auskünfte geben;
  2. Falls nicht anders vereinbart, ist die Vergütung zum Ende jeden Kalenderquartals oder bei Rückgabe des Gutes zu zahlen;
  3. Der Einlagere ist verpflichtet die vom Lagerhalter getragenen Kosten in Verbindung mit der Aufbewahrung der Güter und deren Versicherung zurückzuzahlen.

Zur Sicherung seiner Forderungen hat der Lagerhalter Pfandrecht an dem Gut. Der Lagerhalter hat in diesem Fall Recht auf außergerichtlichen Verkauf des Gutes.

Es gibt einige besondere Fälle der Kündigung dieses Vertrags:

  • Die Einstellung des Vertrages tritt nach dem Ablauf der Vertragsfrist ein. Wenn die Vertragsparteien keine Frist vereinbart haben, ist der Vertrag mit dem Ablauf von drei Monaten nach der Einlieferung des Gutes zu kündigen, d.h. dass dieser Vertrag befristet ist;
  • Ist das hinterlegte Gut dem Verderb ausgesetzt oder besteht die Gefahr, dass es andere Güter beschädigen könnte, oder liegt ein anderer wichtiger Grund dafür, kann der Lagerhalter den Vertrag kündigen und verlangen, dass das Gut von dem letzten Indossanten oder, wenn dieser unbekannt ist, von dem Einlagerer zurückgenommen wird.

Alle anderen Gründe zur Kündigung eines Vertrages werden auch hier angewendet.

Im HG ist eine spezielle Verjährungsfrist in Verbindung mit dem Schadenersatz vorgesehen. Die Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tage der Rückgabe der hinterlegten Sache. Wenn die Sache nicht zurückgegeben wird, beginnt die Verjährung an dem Tage, an dem die Rückgabe zu erfolgen hatte, und im Fall des gänzlichen Verlustes beginnt die Verjährung an dem Tag, an dem Kenntnis davon genommen wurde. Wenn der Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Auslieferung der Sache vorsätzlich herbeigeführt wurden, verjähren die Ansprüche in drei Jahren.

Lagerschein

Auf Verlangen des Einlagerers muss der Lagerhalter einen Lagerschein für das in Empfang genommene Gut ausstellen. Der Lagerschein ist ein Wertpapier, das zwei Teile beinhält. Diese sind eigentlich zwei Wertpapiere. Das erste ist ein Warenschein und die zweite ist ein Pfandschein. Der Warenschein verwirklicht das Recht auf Bezug der Güter. Anderseits verwirklicht der Pfandschein das Pfandrecht. Zur Sicherung seiner Forderungen hat der Lagerhalter Pfandrecht an dem Gut.